Die Börse Stuttgart hat m.E. NICHT richtig gehandelt. Die eigenen Geschäftsbedingungen sprechen dagegen. Gemäß § 13 Abs. 1 können "fristlose" Kündigung nur "aucs wichtigem Grund" erfolgen. Aus der mir vorliegenden Antwort der Börse Stuttgart gab es aber bei Raptor keinen Grund, also schon gar keinen wichtigen. D.h. eine Kündigung kann hier nur gem. § 13 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen (Stuttgart) erfolgt sein. Diese setzt allerdings die hier schön mehrmals genannte "Kündigungsfrist" in Gang. Konkret heißt es dort: "Sowohl der Träger als auch der Antragsteller können die Einbeziehung von Wertpapieren unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen kündigen, sofern der Schutz der Anleger einer solchen Kündigung nicht entgegensteht. Die Kündigung wird mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens veröffentlicht." Will heißen: Wenn der Schutz der Anleger der Kündigung der Einbeziehung von Wertpapieren entgegensteht, ist diese überhaupt nicht ohne weiteres möglich. Durch die Existenz des Handesplatzes Berlin mag man zum Schluss kommen, dass der Anlegerschutz der Kündigung zwar nicht entgegensteht, damit wird aber nur die Kündigung an sich möglich. Die genannten Fristen sind aber auch dann zwingend einzuhalten. Börse ist doch kein rechtsfreier Raum, was in Stuttgart passiert ist, ist m.E. Willkür in Reinform. |