das übereinkommen gilt bis zu einer allfälligen auflösung des arbeitsverhältnisses in welcher form auch immer. nachverhandlungen nach nur einem jahr sind meines wissens nicht die regel, es sei denn sie sind von vorneherein vereinbart.
vielleicht missverstehe ich was du mit produktivität meinst, messbar bzw bewertbar sind jedenfalls arbeitsleistung, arbeitseinsatz,, allgemeines verhalten, verlässlichkeit und loyalität , alles bereiche die üblicherweise zu anfang besprochen, und somit teil des übereinkommens sind.
produktivitätssteigerungen die ausschließlich durch erweiterte technologische Investitionen in produktion und logistik erreicht werden, können nicht anlaß für lohnnachverhandlungen sein. gegenteilig könnten diese investments bei gleichbleibender produktivität entsprechenden personalabbau zur folge haben.
arbeitsübereinkommen ist keine gewinn-/verlustbeteiligung und schon gar keine einseitige gewinnbeteiligung. für den fall von herausragenden jahresergebnissen sind üblicherweise boni oder prämien vereinbart. that`s it.
ps: natürlich gelten bei führungspositionen zuweilen sondervereinbarungen, die jedoch genausowenig nachträglich zur verhandlung stehen. unzufriedenheit führt normalerweise in beiderseitigem interesse zur sofortigen trennung.
auch die erwähnte zunehmende unzufriedenheit des arbeitnehmers kann nicht zu nachträglichen lohnverhandlungen, sondern nur beendigung der zusammenarbeit führen. |