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Das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) vom Dezember 1934 sah in § 16 KWG die Haltung einer variablen „Barreserve“ durch Banken bei der Reichsbank vor. Die Reserve galt „nicht nur als erster Puffer im Falle eines Runs, sondern die Notwendigkeit, von jedem neugeschaffenen Kredit einen Teil der Barreserve zuführen zu müssen, soll die Neigung zur Kreditausweitung vermindern“. [11] Durch § 16 KWG a. F. wurde der gesetzliche Rahmen für die Mindestreserve als neues Instrument der Geldpolitik geschaffen. Die hierin noch „Barreserve“ genannte Reserve ist der Vorläufer der heutigen Mindestreserve.[12]
Die Mindestreserve wurde erstmals im Juni 1947 durch ein Landeszentralbank-Gesetz in der amerikanischen Besetzungszone in Deutschland eingeführt und im März 1948 erstmals durch die Bank deutscher Länder erhoben.... Im Februar 1956 übernahm das Bundesbankgesetz (BBankG) die Mindestreserveregelung in § 15 Abs. 1 BBankG für Sichtverbindlichkeiten (bis 30 % der Sichtverbindlichkeiten), befristete Verbindlichkeiten (20 %) und Spareinlagen (10 %). Es schuf die Voraussetzung für die Mindestreservepflicht, weil sie als Mittel der Geld- und Währungspolitik gilt.[13] Deren operative Umsetzung fand Eingang in die Anweisung der Deutschen Bundesbank über Mindestreserven (AMR) vom Mai 1958. Nachdem die Bundesbank im Dezember 1974 einen Konzeptwechsel im Hinblick auf die Bedeutung einzelner geldpolitischer Instrumente vollzog, gehörten die Mindestreserven zum wichtigsten Instrument der Grobsteuerung. Während die Grobsteuerung den langfristigen Zentralbankgeldbedarf steuerte, sollte die Feinsteuerung kurzfristige Schwankungen am Geldmarkt korrigieren.[14] |