Eckpunkte für Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten Die Bundesregierung vereinbart zur Umsetzung des Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten folgende konkrete Schritte: 1. BMVI wird unverzüglich die Förderrichtlinien zur Hardware-Nachrüstung bei schweren Kommunalfahrzeugen und bei Handwerker- und Lieferfahrzeugen erarbeiten. BMVI beabsichtigt die Förderrichtlinien noch 2018 zu veröffentlichen. 2. Die Bundesregierung erwartet, dass die Kosten für Hardware-Nachrüstungen von Euro 5 Diesel-PKW für die besonders betroffenen Fahrzeugeigentümer von den jeweiligen Automobilherstellen einschließlich des Einbaus übernommen werden, soweit das entsprechende System verfügbar und geeignet ist, den Stickoxidausstoß auf weniger als 270 Milligramm pro Kilometer zu reduzieren. BMVI erarbeitet unverzüglich die rechtlichen und technischen Vorschriften für den Einsatz von Nachrüstungen, um Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen zu ermöglichen. Die Maßnahmen sollen schnellst möglich zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft gesetzt werden. Konkret betrifft dies insbesondere • Schaffung einer technischen Vorschrift über Nachrüstsysteme zur Emissionsminderung für Diesel-PKW der Schadstoffklassen Euro 4 und 5, um die Einhaltung des Wertes von 270 mg/km im Realbetrieb sicherzustellen. • Regelungen, dass Nachrüstsysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KBA erhalten, wenn sie die genannten Anforderungen erfüllen. • Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Schaffung der Voraussetzungen für den Nachweis, dass die Ausnahmen für Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5, deren Stickoxid-Emissionen 270 mg/km im Realbetrieb unterschreiten, vorliegen. 3 . BMVI schafft unverzüglich im Strassenverkehrsgesetz (StVG) die Voraus-setzungen dafür, dass der Vollzug über einen Zugriff der Verkehrsüberwachungs-behörden auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters erfolgen kann. Die - 2 - ... Regelungen sind unverzüglich in Kraft zu setzen. Außerdem werden die für Verkehrsbeschränkungen und -verbote sowie die Ausnahmen erforderlichen Verkehrszeichen in der StVO und ggf. erforderliche Anordnungsbefugnisse im StVG geregelt. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass Verkehrsbeschränkungen zulässig sind und geboten sein können. Viele Kommunen haben die Bundesregierung gebeten, hierfür einheitliche Regeln vorzusehen. Dies wird das BMU durch Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) ermöglichen: Beschränkungen oder Verbote für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor sollen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur in Gebieten in Betracht kommen, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 werden von Verkehrsbeschränkungen und –verboten ausgenommen. Darüber hinaus werden Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5 von Verkehrsbeschränkungen und –verboten ausgenommen, soweit diese weniger als 270 mg Stickstoffoxide pro km ausstoßen. Einzelheiten werden durch eine Anlage zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt (BMVI). Die kommunale Selbstverwaltung bleibt auch in den weiteren Städten unbenommen, für die ein demnächst aufgestellter, bestandskräftiger Luftreinhalteplan wegen fehlenden rechtlichen Ermessensspielraums Verkehrsbeschränkungen vorsieht. Hier sind dann Maßnahmen, wie auch in den hochbelasteten Städten erforderlich. 5. Eine Kabinettbefassung der oben näher bezeichneten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Ziffer 3) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ziffer 4) ist nach Abschluss der Länder- und Verbändeanhörung am 7. November geplant. 6. BMU und BMVI führen die notwendige Notifizierung bei der EU für die verschiedenen Regelungen zügig gemeinsam durch. |