... schätz ich mal - Du wirst trotzdem bei Anruf keine Kursrelevanten Informationen erhalten. Es sei denn, da will jemand in den Knast.
Es ist halt einfach so, dass an der Börse gehandelte Papiere Insiderpapiere sind. Und für die gilt laut §14 WpHG kurz und knapp: "(1) Es ist verboten, (...) 2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen"
Wobei eine Insiderinformation in §13 WpHGdefiniert ist, und zwar wie folgt (jetzt nur mal der Vollständigkeit halber): "(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden."
Also, ich wüßte daher nicht, was uns da jetzt ein Anruf - bei der unglückseligen IR-Österreicherin oder sonstwem in der Firma - bringen sollte. Oder eine Beschwerde über die Frau, weil sie sich ans Gesetz hält?
Und ich weiß auch nicht, was ein Austausch der Dame bringen sollte - jemand anders darfs ja auch nicht sagen, das Gesetz gilt ja nicht nur für DIE Frau, sondern für alle ... ;-) |