BFH kann sein. Allerdings wird wieder einmal ein wesentlicher Gesichtspunkt übersehen. Erstens werden die Aktien ausserhalb der Erstausgabe an einem speziellen Markt gehandelt. Diesem Markt ist nicht nur die Preisgestaltung oblegen sondern auch die Eigenschaft, dass dort die Aktien - wie jeder andere mobile Gegenstand (anders als Immobilien) eine selbständige und vor allem der eigenen Besteuerung unterliegenden Rechtsgestaltung innehaben. Was die Honks in der Finanzverwaltung nicht einsehen wollen, ist, dass es sich um selbständige Kaufverträge handelt. Nach dem Grundgesetz ist es zum Schutze des Eigentums nicht möglich, dass der Staat Eingriffe ohne Not zulässt. (schon gar nicht zum Zwecke der Besteuerung) Dies umfasst natürlich auch den Kaufpreis ! Alleine schon die unverfrorene und dreiste Auffassung die Finanzbehören könnten Einfluss auf den Kaufpreis dadurch nehmen, dass sie Leistungen Dritter - und das sind die Aktiengesellschaften - auf das Kaufgeschäft verrechnen ist reine Willkür. Dafür gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage, denn an dem Kauvertrag nehmen nur Käufer und Verkäufer teil. Weder der Fiskus noch die Aktiengesellschaft sind irgendwie berechtigt Einfluss auf die Gestaltung des Kaufvertrages, zu der natürlich auch die Vereinbarung des Kaufpreises gehört, insbesondere nicht nachträglich zu nehmen. Die Auffassung, dass Dividenden auf "Anschaffungskosten" zu verrechnen sind, ist der Nachweis völliger Ahnungslosigkeit. Nach allen bestehenden Rechtsordnungen ist der Begriff der "Kosten" enumerativ definiert. Er besteht ausschliesslich aus Gebühren und Auslagen. Der Kaufpreis (netto) ist darin extra nicht enthalten, damit anfallende Steuern und Abgaben ausschliesslich nach diesem Nettowert zu erheben sind. Anschaffungskosten wären zum Beispiel anfallende Tantiemen oder Bereitstellungskosten usw. die nicht im Kaufpreis enthalten sind. So weit Fakten, die das deutsche Recht betreffen. International betrachtet, würde sich Deutschland damit auch eine schallende Ohrfeige des EuGH einfangen - aus zwei Gründen. Zum ersten würde diese Auffassung bedeuten, dass alle nationalen Rechtsordnungen (auch die ausserhalb der EU !) die gleichen Quatschauffassungen beinhalten, damit die deutschen Steuerzahler mit den ausländischen gleich behandelt werden. Zum anderen ist es auch mit der Freiheit im Kapitalverkehr nicht vereinbar, dass mögliche Verrechnungen sogar zu Vorausabzügen bei der Quellensteuerberechnung führen könnten. Ursache für das Ganze ist der Umstand, dass es nicht begriffen wird, dass Firmenanteile auch unbar (natürlich nicht bei Aktiengesellschaften) erbracht werden können. Denkbar sind sowohl Sach- als auch Rechtseinlagen. Sacheinlagen wären Wirtschaftsgüter wie Geschäftsmobiliar, dessen Anschaffung mit Rabatten erfolgt sein kann, die dann tatsächlich die "Anschaffungskosten" vermindern würden. Oder Rechtseinlagen wären zum Beispiel Patentrechte, deren Nutzung auch eine entsprechende Anrechnung auf die Einlagen möglich macht (verminderte Lizenzkosten). Also nicht verzagen - Chartlord fragen ! Der Chartlord |