Liebe Mitforisten, ungeachtet meiner vollen Unterstützung der SdK (immmerhin habe ich das losgetreten), habe ich parallel Kontakt mit einem renommierten Anwalt für Aktienrecht aufgenommen. Wir prüfen im Moment ein Klageverfahren gegen den Vorstand von Steinhoff. Meine Rechtsschutzversicherung ist zur Kostenübernahme angefragt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass ich keine Deckungszusage erhalte. Der SdK habe ich diesen Ansatz bereits mitgeteilt, aber die SdK verfolgt zunächst eine alternative Vorgehensweise. Falls keine Deckungszusage von meiner Rechtsschutz erfolgt, möchte ich hiermit um Teilnahme einiger Foristen bitten, damit die Kosten für jeden einzelnen tragbar wären. Geschätzte außergerichtliche Kosten bis zur Klageeinreichung sind ca. 7.000 - 8.000 Euro. Die Kosten des Hauptverfahrens können noch nicht abgeschätzt werden. Da es ein Strafverfahren werden soll, ist der Ansatz eines Verfahrenswertes nicht erforderlich, und das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft geführt. Dennoch könnten z.B. bei einer abweichenden Verfahrensform zusätzliche Verfahrensgebühren, Anwaltskosten nach Stunden-Honorar, Reisekosten, etc. anfallen, die bei Prozessniederlage auf uns zukommen können.
Klageansatz:
1. Strafanzeige gegen das Steinhoff Management, namentlich Louis du Preez und Theodore de Klerk wegen Marktmanipulation Mit der Veröffentlichung der "Maturity Extension Transaction" vom 15.12.2022 wurde ein Delisting der Steinhoff International Holding zum 30.06.2023 angekündigt. Da dieses Vorgehen ohne Nennung einer Barabfindung erfolgte wurde eine deutliche Marktmanipulation zum Schaden der Aktionäre begangen. Spätestens mit der Konkretisierung des Vorhabens durch Veröffentlichung des Circulars am 08.02.2023 wurde das Vorhaben als Abstimmungspunkt zur Hauptversammlung gleichermaßen zu einem Delisting-Angebot. Abermals fehlt dem Angebot eine nach § 38 IVBörsG verpflichtende Stellung einer Barabfindung. Dem Steinhoff Management musste klar sein, dass sowohl die Vorankündigung, als auch die Konkretisierung des Angebots zu einem starken Verfall des Aktienkurses führen müsse, was in der Folge so eingetreten ist. Dieses Vorgehen und große Transaktionsvolumina in der Folge lassen auf eine bewusste, wissentlich herbeigeführte Einflussnahme auf den Markt schließen. Desweiteren wurden äußerst negative Schlussfolgerung und Folgemaßnahmen bei Ablehnung angekündigt, die nur das Ziel verfolgen, die Aktionäre zur Annahme des nachteiligen Angebots zu zwingen. Es ist daher auch der Tatbestand Nötigung zu prüfen.
2. Rücknahme der Maturity Extension Transaction oder Einfügung Barabfindung Durch die strafbewährte Marktmanipulation ist es zu einem starken Wertverlust der Aktien der Steinhoff International Holding gekommen. Die Veröffentlichung und damit die Abstimmung über die Durchführung der vorgeschlagenen Transaktion sind damit nichtens. Der Agendapunkt 8 aus der Voting Form muss i) ersatzlos gestrichen werden oder ii) durch ein konkretes Barabfindungsangebot erweitert werden. Da die Aktie bis zur Vorankündigung der geplanten Transaktion noch bei Vortagesschluss am 14.12.2022 auf dem Wert 0,091 € (Tradegate 22:00 Uhr) stand und es in Folge durch Ankündigung und Konkretisierung am 08.02.2023 zu einem Wertverfall auf aktuell 0,019 - 0,020 € gekommen ist, wird verlangt, dass die Barabfindung auf mindestens den Durchschnittswert der letzten sechs Monate vor dem 15.12.2022 festgesetzt wird. Dieser beträgt nach vorläufiger Recherche ca. 0,124 € je Aktie. Desweiteren wird das Gericht gebeten die Transaktionen am 15.12.2022 und den Folgetagen, sowie dem 08.02.2023 und den Folgetagen zu prüfen. Es soll untersucht werden, ob die starken Kursabschläge zur Verschiebung der Stimmrechtsanteile hin zu Steinhoff-nahen Unternehmen oder zu Gläubigern des Unternehmens geführt haben. Eine solche Mehrheitsverschiebung der Stimmrechte hätte zur Folge, dass die Marktmanipulation zur Legitimation der Maturity Extension Transaction auf der Hauptversammlung missbraucht werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Straftatbestand des Insiderhandels zu prüfen.
3. Rücknahme des Abstimmungspunktes 9 aus der Voting Form Mit dem Abstimmungspunkt 9 der Voting Form zur Hauptversammlung am 22.03.2023 wird versucht, den Gläubigern sittenwidrig eine Stimmenhoheit zu übertragen. Die geplante Ausgabe von ebenso vielen stimmberechtigten Aktien plus einer Aktie exklusiv an die Gläubiger dient zur Entmündigung der aktuellen Aktionäre und verfolgt das Ziel, die in Klagepunkt 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen zur partiellen Enteignung durchzusetzen. Das Steinhoff Management handelt hier nicht im Interesse der Eigentümer, sondern im Interesse der Gläubiger. Es ist zu prüfen, ob zusätzlich zu Klagepunkt 1 eine Obhutspflicht des Steinhoff Management vorliegt, namentlich gegen Louis du Preez. Die Veräußerung der zusätzlichen Anteile zu einem Ausgabepreis von 0,01€ bereitet einen wirtschaftlichen Schaden gegen die Steinhoff International Holding, was wiederum eine strafbewährtes Fehlverhalten des Vorstands darstellt. Schon ausgehend vom aktuellen Kurs würde dieses einem Preisnachlass von ca. 50% bedeuten, ausgehend vom Kurs am 14.12.2022 sogar von ca. 89%. Dieser Abstimmungspunkt ist daher ersatzlos zu streichen. Alternativ könnte eine Kapitalerhöhung, jedoch ohne Einschränkung der Zeichnungsberechtigten aufgenommen werden. Daraus erzielbare Erlöse könnten zu einer Entschuldung der Steinhoff International Holding beitragen.
Dies ist kein Spaß und mein voller Ernst, und die Interaktion mit dem RA ist sehr konkret. Die Einreichung der Klage soll spätestens am 03. März 2023 erfolgen. Wer also daran interessiert ist, harte Kante gegen den Vorstand der Steinhoff International Holding zu fahren, und nicht darauf vertrauen möchte, dass auf der HV schon alles abgelehnt wird, soll mich bitte - ausschließlich per Boardmail - kontaktieren. Mein RA sieht gute Chancen für diesen Ansatz, so dass eventuell - bei Klageerfolg - überhaupt keine Kosten entstehen. Dennoch wäre ich über eine Aufteilung des Risikos sehr froh. |