Backstop Vereinbarung for Infineon_Technologies (IFX) Backstop Vereinbarung
Admiral Participations (Luxemburg) S.à r.l. (der ,,Backstop Investor“), eine Tochtergesellschaft eines von Apollo Global Management LLC verwalteten Fonds hat sich unter der Bedingung des Erreichens einer Mindestbeteiligungsschwelle (wie nachfolgend definiert) verpflichtet, sämtliche Neuen Aktien (einschließlich des Spitzenbetrags), die nicht von den Aktionären der Gesellschaft bezogen werden (die ,,Investment Aktien“), bis zu einem bestimmten Maximalbetrag (wie nachfolgend definiert) zum Bezugspreis zu erwerben (die ,,Backstop Vereinbarung“). Die Maximalzahl der vom Backstop Investor zu erwerbenden Investment Aktien darf, zusammen mit sämtlichen vom Backstop Investor über vom Backtop Investor erworbene Bezugsrechte etwaig erhaltenen Aktien nicht zu einem Aktienbesitz führen, welcher mehr als 30 Prozent minus einer Aktie am Grundkapital und den Stimmrechten der Gesellschaft nach Durchführung des Angebots entspricht (der ,,Maximale Investitionsbetrag“). Der Backstop Investor ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Investment Aktien zu erwerben, sofern die Anzahl der zur Verfügung stehenden Investment Aktien, zusammen mit sämtlichen vom Backstop Investor über vom Backtop Investor erworbene Bezugsrechte etwaig erhaltenen Aktien, dem Backstop Investor keine Beteiligung von mindestens 15 Prozent (die ,,Mindestbeteiligungsschwelle“) am Grundkapital und den Stimmrechten der Gesellschaft ermöglicht.
Die Verpflichtung des Backstop Investors, Investment Aktien zu erwerben, ist von dem Eintritt bestimmter Bedingungen oder dem Verzicht durch den Backstop Investor auf diese abhängig, insbesondere der einschlägigen Fusionsfreigaben, der Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund des Außenwirtschaftsgesetz, sowie der Bestellung eines Vertreters des Backstop Investors, Manfred Puffer, durch das zuständige Gericht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft, dem Rücktritt des derzeitigen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Max Dietrich Kley, zum 30. September 2009 sowie der Ernennung von Manfred Puffer zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft zum 1. Oktober 2009, und der Nominierung eines weiteren Vertreters des Backstop Investors, Gernot Löhr, als Mitglied des Aufsichtsrats, vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Amtsniederlegung durch den derzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden, für die Bestellung durch das zuständige Gericht.
Der Backtop Investor wird nicht verpflichtet, aber berechtigt sein, Investment Aktien zu zeichnen, wenn die Zahl der Aktien nicht die Mindestbeteiligungsschwelle übersteigt. Wenn der Backstop Investor Investment Aktien zeichnen möchte, obgleich die Mindestbeteiligungsschwelle nicht erreicht ist, muss der Backstop Investor gegenüber der Gesellschaft an dem auf das Ende der Bezugsfrist folgenden Geschäftstag den Verzicht darauf erklären. Der Backstop Investor kann gegenüber der Gesellschaft die unbedingte Verpflichtung erklären, auf anderem Wege als durch die Investment Aktienplatzierung, innerhalb von 30 Tagen nach der Erfüllung der oder dem Verzicht auf die aufschiebenden Bedingungen, eine solche Anzahl der Aktien der Gesellschaft zu erwerben, die nach dem Erwerb zu einer Beteiligung des Backstop Investors von mindestens 15 Prozent führt. In diesem Fall steht die Verpflichtung des Backstop Investors Investment Aktien zu erwerben, unter dem Vorbehalt, dass (a) Manfred Puffer vom zuständigen Gericht in den Aufsichtsrat bestellt wird, (b) Max Dietrich Kley, der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats folgende Schreiben übermittelt hat: (i) einen Brief an den Backstop Investor, in dem er sich zu seinen Rücktritt zum 30. September 2009 verpflichtet, und (ii) ein Rücktrittsschreiben an den Vorstand und den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, in dem er als Aufsichtsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied zum 30. September zurücktritt, sofern der Backstop Investor zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung an der Gesellschaft von mindestens 15 Prozent hält, oder zum 15. Oktober 2009, wenn der Backstop Investor erst zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Beteiligung an der Gesellschaft hält, jeweils belegt durch eine entsprechende Mitteilung an die Gesellschaft nach § 21 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), (c) Manfred Puffer zum 1. Oktober 2009 zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt worden ist, vorbehaltlich der Wirksamkeit des Rücktritts des derzeitigen Vorsitzenden und (d) der Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats Gernot Löhr als Mitglied des Aufsichtsrats zur Bestimmung durch das zuständige Gericht, vorbehaltlich der Wirksamkeit des Rücktritts des derzeitigen Vorsitzenden, vorgeschlagen hat.
Solange die einschlägigen Fusionsfreigaben und die Freigabe durch das Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach dem Außenwirtschaftsgesetz noch nicht erteilt wurden, darf der Backstop Investor lediglich Investment Aktien erwerben oder zeichnen, die zu einer Beteiligung von 25 Prozent minus einer Aktie führen. Nachdem die einschlägigen Kartellfreigaben und die Freigabe durch das Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach dem Außenwirtschaftsgesetz erlangt wurde, darf der Backstop Investor, nach freiem Ermessen, auch Investment Aktien zeichnen, die zu einer höheren
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Beteiligung als 25 Prozent und bis zum Maximalen Investitionsbetrag führen. Die Kapitalerhöhung und die Zulassung zum Handel in Hinblick auf diese Aktien werden so schnell wie vernünftigerweise möglich durchgeführt.
Sollte der Backstop Investor im Rahmen des Angebots aus irgendeinem Grund keine Neuen Aktien erwerben, muss die Gesellschaft dem Backstop Investor einen Pauschalbetrag von €21 Mio. zahlen. Für den Fall, dass der Backstop Investor nach Vollzug des Angebots lediglich eine Beteiligung von weniger als 25 Prozent am Grundkapital und den Stimmrechten der Gesellschaft erwirbt, muss die Gesellschaft dem Backstop Investor einen Betrag zahlen, welcher der Summe aus (i) €5,5 Mio. und (ii) einem Betrag in Höhe von €0,057 je Aktie, um die der Investor die Erreichung einer Beteiligung in Höhe von 25 Prozent plus eine Aktie am Grundkapital und den Stimmrechten der Gesellschaft verfehlt, entspricht.
Während des Backstop Investor Marktschutzes (wie unten definiert) wird die Gesellschaft, weder direkt noch indirekt, eine dritte Partei weder darum bitten, noch sie veranlassen, ermutigen oder unterstützen, einen Anteil von 10 Prozent oder mehr der Aktien oder der Stimmrechte der Gesellschaft zu erwerben.
Solange der Backstop Investor eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent der Aktien und der Stimmrechte der Gesellschaft hält, wird der Backstop Investor berechtigt sein, zwei natürliche Personen, und solange der Backtop Investor eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent der Aktien und der Stimmrechte der Gesellschaft hält, eine natürliche Person, zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen.
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