Das hatten wir, glaube ich schon mal erörtert. Es kommt sehr darauf an, wie die Verträge juristisch gestaltet sind, denen die Meilensteinzahlungen und Zuschüsse zugrundeliegen. Sind die Zahlungen bereits in 2020 rechtlich "verdient", müssen die Erträge nach dem Realisationsprinzip 2020 eingebucht werden. Da die Handelsbilanz maßgeblich für die Steuerbilanz ist, die dem vollen Gewinnausweis verpflichtet ist, müssen alle Ertragsbuchungen, die handelsrechtlich geboten sind, auch vorgenommen werden, da gibt es keine Wahlmöglichkeit. Gehören diese Erträge nach 2020, man kann aber noch keine Rechnung schreiben, muss man einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten buchen. Ansonsten hätte man eine Forderung gegen den entsprechenden Ertrag zu buchen. Ich würde mich aber nicht zu sehr an diese Möglichkeit klammern, denn ich bezweifle, ob solche buchhalterischen Klimmzüge insbesondere bei amerikanischen Investoren, die sich damit nicht so auskennen, Freudensprünge auslöst, die sie zugreifen lässt. Eher denke ich, dass die Q1 Zahlen, weil hiermit dann nachhaltig angezeigt würde, in welche Richtung es gehen wird. |