1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass diebetreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie inder Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oderirgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem UrteilsvermögenGebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennenund verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrerZustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie dieMethode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person,welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert derZustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt.Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andereweitergegeben werden kann.
2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaftzu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind.Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichemWissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartendenErgebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden undSchädigungen vermieden werden.
5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werdenkann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versucheausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäreBedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um dieVersuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oderTod zu schützen.
8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. GrößteGeschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, dieden Versuch leiten oder durchführen.
9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zubeenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seineFortsetzung unmöglich erscheint.
10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, denVersuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seinerbesonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung desVersuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zurFolge haben könnte.
https://dg-pflegewissenschaft.de/wp-content/.../05/NuernbergKodex.pdf
Toll wie dieser Kodex befolgt wird....
https://gesetze-ganz-einfach.de/...sche-regeln-fuer-menschenversuche/ |