Rumpfgeschäftsjahr Bei der Umsatzermittlung stellen sowohl die deutsche als auch die eu- ropäische Fusionskontrolle auf die Umsatzerlöse im letzten Geschäfts- jahr vor dem Zusammenschluss ab. Mit Eröffnung des Insolvenzver- fahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 InsO). Das letzte Ge- schäftsjahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher in aller Regel ein Rumpfgeschäftsjahr und umfasst nicht zwölf Monate. Wenn kein geprüfter Abschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vorliegt, ist auf das letzte vollständige Geschäftsjahr abzustellen. Liegt dagegen bereits ein geprüfter Abschluss vor, so empfiehlt es sich, zunächst die Anmel- depflicht sowohl auf Grundlage des letzten vollständigen Geschäfts- jahrs als auch auf Grundlage des Umsatzes des Rumpfgeschäftsjahres (hochgerechnet auf zwölf Monate) zu prüfen.
Quelle: artikel fusionskontrolle beim erwerb eines unternehmens in der krise - einfach mal googeln..
Falls, nur falls, man wesentliche Umsätze im GJ 2011 generieren konnte wäre die insolvenz ein strategischer schachzug in richtung fusion... vom entfall der zustimmungspflicht durch die hv mal ganz abgesehen... |