Was braut sich da gerade zusammen?
Falls wir davon ausgehen dass tatsächlich PP hinter den Kursanstiegen stecken sollte, können wir dann einen 2008 reload erwarten? und falls ja, mit welchem Ziel?
Gehen wir davon aus, dass die PP Dynastie ihren Plan nicht aufgegeben hat und jetzt den idealen Zeitpunkt wittert weiter aufzustocken um letztendlich das Verlorene Kind mehrheitstauglich aufzusaugen, würde es dann schlussendlich eine Möglichkeit geben das "VW Gesetz" doch noch zu kippen? Geht es den PPs noch um VW oder sind sie evtl. nur auf die Turbo Booster und das letzterer Erbe ihrer Lenden, der P - AG scharf?
Eine Regelung zu Gunsten der 75 oder gar 80% ST Hoheit?
Eines ist sicher, falls die PPs dahinterstecken was wir nicht mit Sicherheit beantworten können (ziemlich ruhig in letzter Zeit um die PPs), kann ich mir nur so ein Szenario vorstellen. Es geht natürlich wie immer ums Geld, aber eben auch um das traditionelle Erbe einer Linie. Das, was damals nicht klappen sollte, die Aufstockung auf 75% jetzt verwirklichen und falls ja, wozu wenn nicht noch unbekannte Asse im Ärmel welche die Stimmminorität beseitigen?
Kurzer Rückblick, Unmengen an Bargeld welches nicht investiert sondern nur zurückgehalten wird, brach liegendes Geld bei einer fast NULL Zins Ära, mit welchem langfristigen Ziel? Ich glaube dass wir uns zukünftig auf etwas gefasst machen können. Da braut sich ein ganz großer Coup an, welcher wahrscheinlich schon vor langer Zeit geplant wurde und erst jetzt so richtig zum greifen beginnt.
Vielleicht auch nur ein Zirkus in meiner spekulativen Gedankenwelt, aber was käme noch als naheliegend in Frage?
Nur mal so erwähnt:
1. Klage am EuGH[Bearbeiten]
Die EU-Kommission hat Deutschland Ende März 2004 ultimativ zur Änderung des VW-Gesetzes bis Ende Mai 2004 aufgefordert. Der zuständige Kommissar Frits Bolkestein sah in dem VW-Gesetz, das eine „feindliche Übernahme“ des Wolfsburger Autokonzerns verhindern soll, einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 56 Abs. 1 EGV) in der Europäischen Union. Möglicherweise sei auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 Abs. 2 EGV verletzt.
Die EU-Kommission hat am 13. Oktober 2004 beschlossen, gemäß Art. 226 Abs. 2 EGV den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Die Klage vor dem EuGH ging am 18. März 2005 ein (Az.: C-112/05).
Mit Urteil vom 2. Juni 2005 hat der EuGH eine italienische Regelung für mit Art. 56 Abs. 1 EGV unvereinbar erklärt, in der Stimmrechte von Anteilseignern mit Anteilen von über zwei Prozent an Elektrizitäts- und Gasunternehmen automatisch ausgesetzt werden (C-174/04).
Erwartet wurde somit allgemein auch von dem Urteil in der Causa VW, dass die Sonderregelungen des VW-Gesetzes (z.B. die sogenannte „Goldene Aktie“) in der EU keinen Bestand haben werden, und damit der Weg frei werden wird für eine Erhöhung der Unternehmensanteile der Porsche-Gruppe und für die industrielle Führerschaft im VW-Audi-Konzern seitens der Porsche AG. Eine Vorentscheidung in diese Richtung fiel in den Schlussanträgen von Generalanwalt Colomer vom 13. Februar 2007: Er bewertete die streitigen Vorschriften des VW-Gesetzes (Stimmrechtsbeschränkung, Entsenderecht und Verringerung der Sperrminorität) als unzulässigen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit und schlug dem Gericht vor, die Bundesrepublik entsprechend den Anträgen der EU-Kommission zu verurteilen. Der EuGH teilte diese Ansicht im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) und hat das Gesetz mit Urteil vom 23. Oktober 2007 für EG-rechtswidrig erklärt. Insbesondere der Arbeitnehmerschutz rechtfertige keinen Eingriff in Art. 56 EG. Die Bundesrepublik ist verpflichtet, das Gesetz zu ändern oder abzuschaffen.
Am 27. Mai 2008 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf für ein neues VW-Gesetz vorgelegt. Dieser nimmt allerdings nur eingeschränkte Änderungen vor. Während das Entsenderecht in den Aufsichtsrat und die Stimmrechtsbeschränkung entfallen sollen, will die Bundesregierung am 80-Prozent-Mehrheitserfordernis für wichtige Unternehmensentscheidungen festhalten, und bleibt damit im Rahmen von §179 Abs. 2 des deutschen Aktiengesetzes, wonach eine Aktiengesellschaft eine andere Mehrheit als drei Viertel für Satzungsänderungen u.ä. festlegen kann. Darüber hinaus soll auch eine Regelung, nach der jede Entscheidung über den Produktionsstandort einer Zweidrittelmehrheit im Aufsichtsrat bedarf, erhalten bleiben. Der neue Gesetzesentwurf wurde bereits deutlich kritisiert und als ebenfalls unvereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Die Europäische Kommission hatte bereits ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Am 9. September 2008 wurde bekannt, dass das VW-Gesetz erneut vor dem höchsten EU-Gericht verhandelt werde.
Trotz der massiven Kritik von der EU und Großaktionär Porsche hatte der Deutsche Bundestag am 13. November 2008 den Neuentwurf des Gesetzes mit der Beibehaltung der Sperrminorität von 20 Prozent verabschiedet. Auch der Bundesrat hatte dem Gesetz zwischenzeitlich zugestimmt. Unmittelbar nach der Entscheidung des Bundestages hatte die EU-Kommission schnelle Schritte gegen die Bundesrepublik angekündigt, die zu einer erneuten Klage vor dem Europäischen Gerichtshof führen könnten. Die neue Fassung wurde am 8. Dezember 2008 beschlossen.
2. Klage vor dem EuGH[Bearbeiten]
Am 27. November 2008 hat EU-Kommission der Bundesregierung eine letzte Frist zur Änderung des VW-Gesetzes gesetzt. Nach Verstreichen der gesetzten Zweimonatsfrist, das Gesetz im Sinne der Kommission zu ändern, ist erneut Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhoben worden. Die EU-Kommission stieß sich am Vetorecht des Landes Niedersachsen bei wichtigen satzungsändernden Maßnahmen und Strukturentscheidungen (20%ige Sperrminorität des Landes Niedersachsen). Üblich ist ein derartiges Vetorecht erst bei einem Stimmrechtsanteil von 25 %. Am 21. Februar 2012 leitete die Kommission ein neues Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH gegen Deutschland ein (Rs. C-95/12).[2] Darüber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. März 2013 in Luxemburg verhandelt. Der Generalanwalt hatte sich im Mai 2013 dafür ausgesprochen, die Klage der EU-Kommission abzuweisen. Nach Ansicht des Generalanwalts hat die Bundesregierung ein früheres Urteil bereits vollständig umgesetzt. Am 22. Oktober 2013 wies der europäische Gerichtshof die Klage mit der Begründung ab, dass das VW-Gesetz nach den bereits umgesetzten Änderungen nicht gegen geltendes EU-Recht verstoße[3]. Der EuGH urteilte dabei nicht inhaltlich über die Frage, ob die Sperrminorität Niedersachsens für sich genommen gegen EU-Recht verstößt, sondern nur darüber, ob Deutschland den geforderten Änderungen nachgekommen ist.[4] Für den Fall des Obsiegens hatte die Kommission ein Bußgeld i.H. von 31.000 EUR pro Tag, seit dem Tag der Urteilsfällung im Jahr 2007, beantragt. Das hätte Strafgeldzahlungen in Höhe ca. 63-68 Mio. Euro bedeutet. Die Kommission hat verlautbaren lassen, dass sie nach dem EuGH-Urteil die Sache nunmehr auf sich beruhen lasse.
https://de.wikipedia.org/wiki/VW-Gesetz
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