Das ist per definitionem die Quelle. Im Falle von Dividendenzahlungen also der Sitz des ausschüttenden Unternehmens. Im Fall der Post sind diese Kraft Gesetzes steuerfrei - als Quelle ! Daher wandert die Definition der Quelle auf das Geldinstitut. Im Falle einer deutschen Bank ändert es nichts, weil für beide Quellen die Steuerfreiheit gilt.
Damit besteht die Möglichkeit, dass die Quelle entweder auf einen anderen Bezugspunkt wandert oder von einer ausländische Steuerbehörde festgelegt werden kann. Der Beitrag von astrophysiker :
"Pauschale Aussagen wie "Verkaufserlöse werden in Deutschland besteuert. Das ist in allen Ländern so, hier gilt immer als Quelle der Ort des Depots." sind also schlichtweg falsch und mit Vorsicht zu geniessen. Die Steuer wird in dem Fall zwar nicht direkt von der Depotbank einbehalten, dass heisst aber nicht dass die im Ausland steuerpflichtige Person den Verkauf nicht gegebenenfalls (folgend dem Steuerrecht des Landes nach wo die Steuer gezahlt werden soll), wie oben Pauli123 erwähnt, verpflichtet ist selbst bei der zuständigen Finanzbehörde im Ausland dies anzugeben."
Ist entweder völlig ohne Sachverstand oder vorsätzlich gelogen. Wenn eine Steuerpflicht in Deutschland besteht wird immer automatisch von der Bank abgeführt. Jeder, der schon mal eine steuerpflichtige Dividende erhalten hat, kennt das. Die freiwillige Angabe, die dort erwähnt wird, ist in den letzten Jahren überall dort, wo das als "Steuerschlupfloch" benutzt werden konnte, durch eine automatische Mitteilungspflicht der Bank(en) innerhalb der Doppelbesteuerungsabkommen an die ausländische Steuerbehörde ersetzt/ergänzt worden. Weiter :
"DBA heisst leider in der Regel NICHT dass wenn z.B. in D schon Abgeltungssteuer + Soli bezahlt wurde, dass im Ausland nicht weitere Steuern anfallen. Hängt ganz vom speziellen DBA und dem Steuerecht des anderen Landes ab."
Das ist falsch. In jedem DBA ist zu erst definiert, welche Steuerbehörde zuständig ist. Es ist immer nur eine, und die legt alle Besteuerungen fest. Sie schliesst damit auch alle weiteren Besteuerungen anderer Länder aus, mit denen das erste Land auch DBA´s besitzt. Es soll ja gerade verhindern, dass Steuer X im Land A erhoben wird und Land B zusätzlich noch Steuer Y erheben kann. Das ist ja gerade die Doppelbesteuerung.
Für Pauli gilt :
"...grundsätzlich via DBA übertragen..." ist nicht der Fall. Es ist immer zuerst die Prüfung welches Land zuständig ist. Liegen im Falle der Post beide möglichen Quellen (Ausschüttende Firma und Depot) in Deutschland so sind die deutschen Steuerbehörden zuständig, es gilt das deutsche Steuerrecht, und sind diese hier steuerfrei, so ist es auch im Einzelfall zu prüfen, ob das ausländische Steuerrecht überhaupt besteuern darf. Das ergibt sich aus dem deutschen Steuerrecht. Danach sind die Dividenden der Post nur solange steuerfrei wie sie nur nach dem deutschen Steuerrecht zu betrachten sind. Das heisst, dass ausländische Steuerbehörden eine eigene Betrachtung - also Besteuerung durchführen können.
"Wie verhaelt sich der obige Absatz von CL zur beschraenkten Steuerpflicht und DBA?"
Die hinterfragte Beschränkung der Steuerpflicht erstreckt sich also nur auf deutsche Quellen. Dazu kommt die Individualität der DBA´s, dass auch vereinbart werden kann, dass die Steuerfreiheit eines Landes auch automatisch in den anderen Vertragsländern gilt (eher die Ausnahme).
Auch der Satz :
"Leider gilt für die steuerpflichtige Person im Ausland nicht nur das deutsche Steuerrecht für Steuerausländer sondern zwangsläufig natürlich auch das Steuerrecht in dem Land wo die Person steuerpflichtig ist."
Ist in allen Ländern falsch in denen ein DBA mit Deutschland gilt. Faktisch ist immer nur ein Land zur Erhebung von Steuern berechtigt. Die Besonderheit der Post, bei der die Dividenden in Deutschland steuerfrei bleiben, hindert die ausländischen Steuerbehörden nicht daran selbst zu erheben. Dumm nur, dass diese Steuerfreiheit in Deutschland nicht völlig ist, und dass nach strenger Betrachtung die deutsche Steuer eben erst beim Verkauf (durch Verrechnung des Kaufpreises/Verkaufspreises) fällig wird. Bei korrekter Anwendung der DBA´s, würde das bedeuten, dass das deutsche Steuerrecht trotz der bedingten/verzögerten Fälligkeit der Steuer gilt und jeder andere Staat sich dazu zu enthalten hat.
Im Zweifel würden Erstattungsansprüche an den zweiten Staat entstehen, denn der hätte die doppelte Steuer erhoben.
(Hinweis : Auch die Bestimmung, dass die Dividenden der Post in Deutschland steuerfrei sind, ist die Anwendung des deutschen Steuerrechts. Zumindest solange die Quellen in Deutschland sind und bleiben, ist es höchst fragwürdig, ob ausländische Steuerbehörden da eingreifen. Deutschland ist als zuständiges Land für die Besteuerung festgelegt, und nur Änderungen dieser Festlegung würden ein anderes Land legitimieren. Zum Beispiel Überweisung ins Ausland. Das erkennt man daran, dass zum Beispiel eine Vermögenssteuer, die es bei uns nicht gibt, nicht auf diese Beträge vom Ausland erhoben werden dürfte. Wenn wir sie aber einführen würden, könnte sie hier erhoben werden, obwohl der Steuerpflichtige keinen inländischen Wohnsitz hat. Ausgangspunkt für jede Prüfung der Zuständigkeit ist die Quelle.)
Alles Gute
Der Chartlord |