Ich will nochmal auf die Ausübungsbeschränkungen der Optionsrechte zurückkommen. Es scheint zwar keine Haltefristen für Bestandsaktien für das Einbuchen der Optionsrechte zu geben. Was heisst, dass jeder grundsätzlich alle Aktien verkaufen kann und dennoch die Optionsrechte gutgeschrieben bekommt. Aus den Details zur KE geht aber auch hervor, dass man Aktionär sein muss um seine Bezugsrechte warnehmen zu können. Was für mich bedeutet, dass ich wiederum die gleiche Anzahl an Aktien vor Optionsausübung besitzen muss, also für eine gezeichnete Aktie muss ich wieder im Besitz von 10 Aktien sein. Als Bezugsrechtsnachweis für die in Girosammelverwahrung gehaltenen Namenaktien gelten die Bezugsrechte. Die indirekten Bezugsrechte für die in Streifbandverwahrung gehaltenen Namenaktien, d.h. die in Einzelurkunden verbrieften Namenaktien, werden den betreffenden Aktionären von der iQ Power AG gegen Nachweis ihrer Aktionärsstellung gewährt. Entsprechend gelten die betreffenden Verkaufsbeschränkungen des Emissionsprospektes auch für die Ausgabe der Optionsrechte Typ A (siehe Ziff. 9.10 des Emissionsprospektes). Die bisherigen Aktionäre haben ein (indirektes) Bezugsrecht auf die Neuen Namenaktien nach Massgabe ihrer bisherigen Kapitalbeteiligung. Das Bezugsrechtsverhältnis beträgt 10:1. Dies bedeutet, dass auf 10 bestehende Namenaktien der Gesellschaft eine Neue Namenaktie bezogen werden kann. Die Frage ist, ob sich ein Verkauf der Aktien nach Sicherung der Optionsrechte überhaupt lohnt. Steht der Kurs in einem Jahr höher kann dies für die Optionsausübung recht teuer werden. Wer wie ich daran glaubt, dass hier in Kürze positive Nachrichten kommen, sollte besser seine Aktien halten und seine Optionsrechte warnehmen. So gesehen war das Einräumen des Optionsrechts von IP Power sehr clever! |