Es gibt keinen Grenzwert. Die Gesetzeslage ist, wie bei anderen Gesetzen auch, etwas "schwammig".
Wenn eine Veränderung der Sachlage eintrifft, die den Kurs wesentlich beeinflussen kann (Entscheidung der Aktionäre Kauf/Verkauf), ist eine ad hoc Pflicht.
In diesem Fall z.B. wäre es wesentlich, wenn EY beabsichtigt, kein uneingeschränktes Testat zu geben, wenn komplette Umsätze fehlen (ergo kommt es auf das Wesentliche Element an). Ein vorläufig uneingeschränktes Testat, wäre z.B. keine ad hoc Pflicht, wenn die Erklärung besagt, dass einige Dokumente fehlten, die aber noch nachgereicht werden etc.
Um aber auf der sicheren Seite zu sein, ist es besser eine ad hoc Meldung raus zu geben, da es wieder wegen der "schwammigen Lage" so ist, es bei anderweitiger Lage es zu Schadenersatzansprüchen kommen könnte. bzw. Aktionäre klagen könnten.
Ist ein schmaler Grat.
Meine Meiung ist, dass es bis jetzt schon eine Meldung hätt egeben müssen, da (müsste ich aber nochmal genau nachschauen) es Fristen gibt...wegen dem termin 18.06.2020.
Es wäre eine Katastrophe auch für EY, wenn die z.B. am 16.06.2020 eine ad hoc rausgeben, da würde ich mir denken, was haben die denn bisher gemacht. |