"Steuerersparnis durch Günstigerprüfung Angaben über Kapitalerträge in der Steuererklärung ergeben auch dann Sinn, wenn der Grenzsteuersatz für das gesamte zu versteuernde Einkommen unter 25 Prozent liegt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen führt das Finanzamt nämlich eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Liegt der Grenzsteuersatz inklusive Kapitaleinkünfte unterhalb von 25 Prozent, versteuert der Staat die Kapitalerträge lediglich mit dem (niedrigeren) progressiven Einkommensteuersatz. Zu viel bezahlte Abgeltungssteuer gibt es dann wieder zurück. » MSCI World ETF: So investieren Sie kostengünstig
Von dieser Prüfung profitieren allerdings nur wenige Arbeitnehmer. Denn der Grenzsteuersatz von 25 Prozent wird bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 15.000 Euro bei Singles oder 30.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen erreicht. Bescheinigung zur Nichtveranlagung Eine weitere Variante der Steuerersparnis bei niedrigen Einkommen: die Nichtveranlagungsbescheinigung. Wer nicht einkommensteuerpflichtig ist, kann bei seinem zuständigen Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Die übermitteln Anleger dann etwa an die Bank, damit das Geldhaus auf Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehält." |