@Geldmaschine: Sag mal liest Du eigentlich die vorangegangenen Beiträge, bevor Du hier Müll postest? Nochmal: Eine Insolvenz der CoBa mit Totalverlust scheidet aus, da sie systemrelevant ist. Aber auch eine Verstaatlichung der CoBa ist absolut unwahrscheinlich:
1.) Sie ist nicht gewollt; der Bund will nur einsteigen, wenn die CoBa die Kapitallücke von ehemals 5,3 Mrd. Euro (seit 12.12.11: 4,6 Mrd. Euro) nicht aus eigener Kraft schließen kann. Und auch für diesen Fall rechnet er lediglich mit einer "Aktienmehrheit" (also >50%+1Aktie), nicht mit einer Vollübernahme. Die CoBa selbst geht davon aus, die Lücke aus eigener Kraft schließen zu können. Diese Woche hat sie einen ersten Anfang gemacht, als sie durch Wandlung von Hybridkapital die Lücke um 700 Mio. verringert hat. Dazu kommt, dass die Banken ihre toxischen Anleihen nun in eine Bad Bank auslagern dürfen, was zu einem weiteren Schrumpfen wenn nicht Verschwinden der Kapitallücke führen wird.
http://www.finanznachrichten.de/...hne-staatshilfe-schliessen-016.htm
http://www.n-tv.de/wirtschaft/...-die-Commerzbank-article4925281.html
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/...ert-Kapitalluecke-1520762
http://www.focus.de/finanzen/banken/...startklar-sein_aid_692776.html
2.) Selbst wenn der Staat die CoBa voll übernehmen wollte, würde dies kaum gelingen:
Eine hoheitliche Enteignung dürfte ausscheiden. Sie wäre nach Art. 14 GG nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nur gegen angemessene Entschädigung der Altaktionäre möglich. Das öffentliche Wohl besteht gewöhnlich darin, dass der enteignete Gegenstand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird (Lehrbuchbeispiel: Grundstücke für Straßen- oder Flughafenbau). Mit der Enteignung eines Gegenstands, weil angeblich dessen Untergang drohe und seine Erhaltung im Interesse des öffentlichen Wohls geboten wäre, würde man - vorsichtig ausgedrückt - juristisches Neuland betreten. Das auf die HRE zugeschnittene befristete Bankenrettungsgesetz von 2009 sah die Möglichkeit einer Enteignung vor - es wurde aber nie angewandt und daher auch verfassungsrechtlich nie überprüft.
Damit bliebe nur der aktienrechtliche Weg über einen Squeeze-Out. So wie bei der Hypo Real Estate damals. Dazu müsste der Staat 90% der Aktien erwerben. Hierzu müsste er nicht nur die Aktien sämtlicher Kleinaktionäre einsammeln (25%+62%=87%), sondern auch die so namhafter Geldhäuser wie Allianz, Generali, UBS usw. Ob das gelingt, scheint mir - ebenfalls vorsichtig ausgedrückt - nicht gesichert. Insbesondere ließen sich diesmal die Anleger wohl nicht mit der Drohung mit Enteignung à la Bankenrettungsgesetz 2009 ihre Aktien abschwatzen. Denn das ein solches verfassungswidrig wäre, pfeifen mittlerweile ja die Spatzen von den Dächern. Wenn es trotzdem zum Squeeze-Out käme, musste der Bund im Übrigen die Altaktionäre angemessen abfinden.
Damit bleibt die Möglichkeit der Kapitalerhöhung. Zur Zeit wäre sie nicht möglich, da dann der Ausgabepreis für die neuen Aktien unter 1 Euro läge, was nicht zulässig. Vor allem aber wird eine Kapitalerhöhung nach Schließung der Kapitallücke (derzeit noch 4,6 Mrd. von ursprünglich 5,3 Mrd.; Tendenz: wegen der Bad-Bank-Option weiter stark schrumpfend; siehe oben) nicht mehr erforderlich sein.