Es besteht ein gesetzlich normiertes Marktmanipulationsverbot (Art. 12 MAR).
Marktmanipulation liegt vor, wenn jemand absichtlich falsche Angaben über bewertungserhebliche Umstände macht oder veröffentlichungspflichtige Angaben verschweigt, und die falschen bzw. unterlassenen Angaben dazu geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis bestimmter Wertpapiere zu beeinflussen.
Verboten sind auch sonstige Täuschungshandlungen, die vorgenommen werden, um auf den Preis eines Vermögenswerts einzuwirken. Darunter fallen z.B. unlautere Handelspraktiken oder das Streuen von Gerüchten zum Zweck der Preisbeeinflussung.
Die BaFin kann Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation als Ordnungswidrigkeit ahnden. Ist erwiesen, dass die verbotene Handlung tatsächlich zu einer Kursbeeinflussung geführt hat, kann die Tat auch als Straftat geahndet werden. In diesen Fällen gibt die BaFin das Verfahren zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft ab. Das Verbot der Marktmanipulation nach Art. 15 MAR dient dem
* Schutz der Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an den Börsen und Märkten im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit
* Schutz des Vertrauens der Anleger in die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisfindung für ein Finanzinstrument. Börsenpreise sollen freies Spiel von Angebot und Nachfrage abbilden und aufgrund unbeeinflusster "nicht manipulierter" Marktbedingungen zustande kommen
Die Verunsicherung tatsächlicher oder potentieller Anleger durch das nachhaltige Verbreiten von Gerüchten oder dem bloßen Schüren von Ängsten steht in Widerspruch zu dem Schutzgedanken des Art. 15 MAR und ist auch nicht von dem Grundsatz der "freien Meinungsäußerung" gedeckt.
Die BaFin bittet ausdrücklich um Meldung, wenn solche Verstöße oder der Verdacht eines solchen Verstoßes zutage treten. Hierfür besteht ein eigens geschaffenes Formular zur Meldung derartiger Verdachtsfälle, das direkt auf der Seite der BaFin ausgefüllt und online an diese übermittelt werden kann. |