Steinhoff hat alles was nur irgendwie möglich ist in die Jauchengrube ( Bilanz 2017 )geschaufelt. Dass MF so möglich war, wusste ich nicht - aber wie man sieht geht das. Die Gründe dafür, warum man jeden Tisch auf dem ein Staubkörnchen zu sehen ist mit NULL bewerten wird sind ganz klar darin zu finden, dass man sich komplett blank und nackig machen wird nach dem Motto „ liebe Kläger überlegt euch bitte ob ihr euch nicht auch mit sehr wenig zufrieden geben wollt...weil sonst gibts gar nichts. Dieses Spiel kann STH auch für die Bilanz 2018 so spielen. Deswegen auch der zeitliche Versatz, der ja vorher nicht so geplant war. Wenn man sich in der Zwischenzeit nicht einigt mit den Klägern dann spielen sie das so weiter - fertig.
Ich glaube auch einfach nicht, dass man teilweise später nicht wieder Zuschreibungen machen kann und habe hier unten stehende Quelle entdeckt.
Interessant ist auch, dass meine Frau ( = In der Bilanzbuchhaltung eines Konzerns tätig ) immer wieder meint, dass das selbstverständlich möglich ist. Sie hat pikanterweise vor 14 Jahren eine fast Pleite ihrer Firma hinter sich.
Lest mal bitte: Zuschreibungen: „rechtsformunabhängige Zuschreibung, wenn die Gründe für die vorherige Wertminderung entfallen ist“ ...also HGB als IFRS.
Nach § 253 Abs. 5 HGB besteht für alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, außer dem entgeltlich erworbenen (derivativen) Geschäfts- oder Firmenwert, ein Zuschreibungsgebot. Unter einem Zuschreibungsgebot versteht man die gesetzliche Pflicht bei bestimmten Vermögensgegenständen rechtsformunabhängig eine Buchwerterhöhung vorzunehmen, wenn die Gründe für die vorherige Wertminderung entfallen sind. Die vorzunehmende Zuschreibung darf die handelsrechtliche Wertobergrenze des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB (Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nicht überschreiten. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen sind das die AK/HK, bei abnutzbaren Vermögensgegenständen die AK/HK abzüglich der planmäßigen Abschreibungen.
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