Könnte meines Erachtens auch nur dazu dienen, dass kein begründeter Verdacht auf Abstimmungsbetrug aufkommt, wenn bei der Abstimmung der Aktionäre letztendlich eine Mehrheit die eventuell aus Aktien die im Besitz der Gläubiger sein könnten, für den Plan stimmt. Wäre zumindest eine denkbare Variante.
Also einer 80/20 Verteilung, würde ich nur unter der Bedingung zustimmen, wenn sich die Verteilung auf den Gesamtbetrag der beim Verkauf der Werte erzielt wird bezieht und nicht, auf dass was nach Abtrag der Verschuldung übrig bleiben könnte. In dem Fall, dass es nur um den Wert geht, der nach Abtrag der Verschuldung übrig bleiben könnte, muss immer noch gefragt werden warum sie davon auch noch 80% haben wollen und ob dies nicht mehr als nur das übertriebene Ausnutzen der Situation und der Aktionäre ist... |