Ich habe nichts gegen kontra, solange es konstruktiv ist.
(2) 1Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. 2Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
Beschließen können die alles was sie wollen, aber umsetzten nur das was im Gesetz zulässig ist. Der Beschluß ist ja 5 Jahre gültig, in der Zeit können die Aktien die sich im Besitz von DLG befindet für Aktienoptionen, Aktientausch verwendet werden, oder eingezogen werden. Dann wären die 10% theoretisch wieder möglich.
Theoretisch kann DLG 10% der Aktien kaufen und diese aus dem Verkehr ziehen, dann eine neue Ermächtigung und wieder 10%, usw.
Da der Rückkauf aber immer beschränkt ist in Preis und Menge in Relation zum gehandelten Preis und Volumen, und mit permanent sinkendem Volumen immer weniger Aktien zurück gekauft werden dürfte, und die Auslistung mit einigem Zeitaufwand verbunden ist, dürfte es viele Jahre dauern , um das Szenario zu realisieren welches Jack beschrieben hatte.
Nach Aktuellen Angaben hält aber DLG noch 3,99 eigener Aktien und darf somit nur 6% zurück kaufen, was 4,5 Mio Aktien wären.
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