die sogn. Flüchtlingsbürgen für die hier behandelten Altfälle von vor September 2015 haben gute Chancen ihre damals abgegebene rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung nach § 119 I BGB anzufechten , da kommt es auf jeden Einzelfall an. Wer mit seiner Erklärung zum Ausdruck bringen wollte , nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bürgen zu wollen hat dabei gute Karten.
Möglicherweise wäre auch an eine Vertragsaufhebung / Anpassung über das Institut der culpa in contrahendo ( c.i.c. ) zu denken , wenn nachgewiesen wird, dass die Behörde unzureichend bei der Bürgschaftserklärung aufgeklärt hat.
Diese Rechtsinstitute sind allgemeines Zivilrecht , gelten für jeden und sind keine speziell für Flüchtlingsbürgen zugeschnittene Rechtsinstitute.
Also einfach abwarten, wie die höheren Gerichte dazu urteilen. |