Was hier abgegangen ist , muss eine Staatshaftung begründen.
- Die Aufsicht hat bewusst weggeschaut trotz besserer Erkenntnis - Die Aufsicht hat Anleger in die Irre geführt und sie in gutem Glauben belassen, dass alles in Ordnung ist
Die ESMA sieht das mE genauso...eine Wegdelegierung an die DPR, wie es die BaFin gemacht hat, ist nach deren Beurteilung nicht möglich. Das erhöht mE die Chancen deutlich.
Antwort auf meine email:
Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Juli 2020 an Exekutiv-Vizepräsident Dombrovskis. Ich wurde gebeten, Ihnen im Namen des Exekutiv-Vizepräsidenten zu antworten. In Ihrer E-Mail weisen Sie auf die erheblichen Verluste vieler Privatanleger, darunter auch Sie selbst, hin, die in Wirecard-Aktien investiert haben. Darüber hinaus hinterfragen Sie die Vereinbarkeit der Benennung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) durch die deutsche Regierung für die Durchführung bestimmter Vollzugsaufgaben mit dem EU-Recht. In Ihrer E-Mail beziehen Sie sich ebenfalls auf frühere Schriftwechsel mit Herrn De Masi, Mitglied des Deutschen Bundestages, in dem Sie die Einrichtung eines nationalen Entschädigungsfonds fordern. Die Europäische Kommission nimmt den Fall Wirecard sehr ernst und forderte im Juni dieses Jahres die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf, zu untersuchen, ob es in Deutschland aufsichtsrechtliche Versäumnisse gegeben hat. Wir sind entschlossen, herauszufinden, was falsch gelaufen ist, und erwarten bis zum 30. Oktober 2020 die Untersuchungsergebnisse und mögliche Handlungsempfehlungen der ESMA. Nach EU-Recht (Transparenzrichtlinie 2004/109/EG) muss die benannte zuständige nationale Behörde, in diesem Fall die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), befugt sein, zu prüfen, ob die von den Unternehmen veröffentlichten Informationen im Einklang mit dem einschlägigen Berichtsrahmen erstellt wurden, und im Falle aufgedeckter Verstöße geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Das EU-Recht erlaubt es den Mitgliedstaaten, eine andere zuständige Behörde als die zentrale zuständige Behörde zu benennen, die diese spezifischen Aufgaben wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten können der zentralen zuständigen Behörde auch gestatten, diese spezifischen Aufgaben einer anderen Einrichtung zu übertragen, sofern Interessenkonflikte vermieden werden und die bei der Ausführung der übertragenen Aufgaben erlangten Informationen nicht missbräuchlich oder zur Verhinderung von Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111 Büro: SPA2 07/003 - Tel. Durchwahl +32 229-86484 Jean-Philippe.RABINE@ec.europa.eu
Wettbewerb verwendet werden. In jedem Fall muss die zentrale zuständige nationale Behörde weiterhin die Gesamtverantwortung für diese übertragenen Aufgaben tragen. Wie Sie vielleicht wissen, hat die EU 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, verabschiedet. Die Richtlinie verlangt von Einrichtungen des privaten und öffentlichen Sektors, die in ihren Geltungsbereich fallen, Kanäle und Verfahren für die interne Berichterstattung und für die Weiterverfolgung der Berichte der Hinweisgeber einzurichten (Kapitel II). Ferner werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Behörden zu benennen, die für die Entgegennahme von Meldungen, Rückmeldungen und Folgemaßnahmen zu den Meldungen zuständig sind. Diese Behörden müssen externe Meldekanäle für die Entgegennahme solcher Meldungen einrichten (Kapitel III). Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 17. Dezember 2021 nationale Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen. Bisher hat noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass diese Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet bereits umgesetzt wurde. Mit freundlichen Grüßen Kopie: Miroslaw Tadajewski, Jean-Philippe Rabine, Giulia Bottazzi 2 Elektronisch unterzeichnet am 15/09/2020 15:55 (UTC+02) gemäß Artikel 4.2 (Gültigkeit elektronischer Dokumente) des Beschlusses Nr. 2004/563/EG der Kommission (e-signed) Alain DECKERS Referatsleiter « Beitrag gekürzt anzeigen |