"Das sind Fakten!" Fakten, die du nicht verstanden hast. Anstatt irgendwelches völlig aus dem Zusammenhang gerissenes Zeug abzuschreiben und uns hier als Fakten anzubieten, solltest du dir erst mal die Sache ansehen, wo du das herausgerissen hast. Du versuchst mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichtes (BPatGE Bd.16 S.130) zu "beweisen", daß der Patentschutz nicht auf einzelne Ansprüche begrenzt werden kann, sonder nur auf alle zusammen erteilt oder für alle zusammen abgelehnt werden kann. Dein "Beweis" beweist aber genau das Gegenteil von dem, was du uns weismachen willst. In diesem Rechtsstreit ging es um die Patentanmeldung DE19713704. Diese Patentanmeldung enthielt ursprünglich 17 Patentansprüche und ist vom Patentamt abgelehnt worden, weil der Inhalt zahlreicher Ansprüche nicht neu war. depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet Gegen diese Ablehnung haben die Anmelder Beschwerde beim Patentgericht eingelegt und den Antrag gestellt, das Patent unter Weglassung der nicht schutzfähigen Patentansprüche zu erteilen. Dazu wurden die als schutzfähig erachteten Patentansprüche neu geordnet und numeriert und als Patentansprüche 1 bis 8, hilfsweise in einer anderen Anordnung als Patentansprüche 1 bis 6 zur Patenterteilung beantragt. Das Patentgericht ist zu der Auffassung gekommen, daß von der ersten Anordnung mit den Patentansprüchen 1 bis 8 der Anspruch 7 nicht schutzfähig ist und hat deshalb die Erteilung der Ansprüche 1 bis 8 abgelehnt. Am hilfsweisen Antrag zur Patenterteilung mit den Ansprüchen 1 bis 6 hatte das Patentgericht nichts zu beanstanden und entschieden, daß das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 erteilt wird. juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py Es war also sehr wohl möglich, den Patentschutz von ursprünglich 17 beantragten Patentansprüchen auf bloß noch 6 einzugrenzen. |