Schaut Euch bitte mal den genauen Gesetzestext an, vor allem "auf sonstige Weise"!
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen.
Ich glaube nicht, dass Dr. Wand irgendwann Eigentümer dieser 6,17 % Balda Stammaktie gewesen ist, aber irgendwie ja auch egal, oder?
Vielleicht kommen wir ja jetzt langsam in ruhiges Fahrwasser, und wenn es jetzt je Handelstag und um 3-5 Cent nach Oben geht, treffen sich im November 2013 zur ordentlichen HV viele sehr zufriedene Menschen. |