Hier wurde die Behauptung aufgestellt, dass die Ad-Hoc-Klageverfahren wirkungslos verpuffen würden, weil die SIHNV aufgelöst wird und damit nicht mehr existiert und dementsprechend auch keine Forderungen mehr an Steinhoff gestellt werden könnten. Ist das wirklich so? Da von bestimmten Foristen immer sofort die Frage gestellt wird: "Wo steht denn das?", möchte ich hiermit auch die Frage an diejenigen, die so etwas behaupten (z.B. ShareholderV., NeXX222) stellen: Wo steht denn das? Könnte es nicht vielmehr sein, dass die Folgegesellschaft(en) nicht nur die werthaltigen Hinterlassenschaften übernehmen, sondern auch anhängige Klagen und sich daraus ergebende Verpflichtungen? Könnte hier der Begriff "Rechtsnachfolger eine Rolle spielen, auch wenn der Begriff offiziell natürlich lieber nicht benutzt wird? Vermutlich wäre es schlau, wenn die Klagen vor Auflösung eingereicht werden würden. Aber evtl. ist nicht einmal das notwendig. Dafür gibt es die Juristen, die wissen so etwas. |