Bestand, sonst aber nichts an Eigenmacht. Weder mehr, aber auch nicht weniger sollte die Notstandsgesetzgebung damals eigentlich bedeuten. Er setzt die Verhältnisse um, die zwischen den Bürgern vereinbart wurden und in Grundrechten gesetzt sind. Es gibt keine gesonderte Macht, die ihn trägt. Das unterscheidet ihn von der SU, wo eine Partei mit Hilfe des Staates die Kommunikation, die Vereinbarungsmacht, die Grundrechte der Bürger ausschaltete. Einen ahistorischen, feindlichen Staatsbegriff dieser Art pflegen gerne Minderheiten, die sich in Gesellschaft und Politik nicht durchsetzen können. "In diesem Sinne..existieren alle Rechte und Garantien auf 'Abruf`", behaupten sie fälschlich, dann aber gemeinsam mit den Machthabern der SU und Möchtegern-Machthabern anderswo.
Der Rechtsstaat würde bei großen Bankpleiten die verschiedenen Eigentumsrechte schützen müssen, die davon betroffen wären. Er kann aber aus sich heraus nicht Eigentum ersetzen, das bereits verloren ist. Er begeht keinen Rechtsbruch, sondern im Gegenteil Rechtssicherung, wenn er Schutz, Verlustzuweisung, Ersatzzuweisung durch Umverteilungen zwischen allen Beteiligten, evtl. bis hin zur Gesamtheit der Bürger herstellt. Bankpleiten unterscheiden sich von Konzernpleiten nicht grundsätzlich, nur praktisch. Kritisieren kann man dann die Management-Verfahren in Wirtschaft und Finanzpolitik, die politischen Kreise, Parteien und Verfahren samt Medien und Wissenschaften. Das verantwortende Bürgertum, konkret und in seiner ganzen Breite, aber nicht den Staat an sich, den Rechtsstaat. |