Sie stammt ursprünglich (von mir aber ein wenig abgewandelt) aus einer Präsentation zum Thema Kapitalerhöhungen. Die Bilder dazu poste ich hier nicht, weiss auch gar nicht wie das geht:
Nehmen wir an, ein Herr Schmidt bringt für 3 Millionen Aktien zu 1 Euro eine GmbH in eine AG ein. Eine GmbH, die tatsächlich nur einen Wert von 500.000 Euro, also nur einem Sechstel, hätte.
Herr Schmidt denkt sich, er könne die 3 Millionen Aktien oder wenigstens einen Teil davon ja einfach in den Markt verkaufen und so ein nettes Sümmchen über den Wert der GmbH und seiner Kosten hinaus verdienen. Er fängt also an und versucht, die ersten 10% seiner Aktien, 300.000 Aktien, zu verkaufen. Niemand sonst verkauft so viele Aktien in den Markt.
Aber oh je, er bekommt nur 100.000 Aktien verkauft und dabei sinkt der Kurs wegen fehlender Liquidität des Maklers sehr schnell. Für die 100.000 hat er nur 20.000 Euro erzielt. Das klappt nicht, denkt Herr Schmidt.
Also überlegt er, dass er Werbung machen muss, damit der Aktienkurs wieder steigt und sich darüber seiner Aktien mehr verkaufen ließen. Gesagt, getan. Im nächsten Anlauf verkauft er 200.000 Aktien für 50.000 Euro. Noch immer ist er der einzige, der soviele Aktien verkauft. Er ist inzwischen sogar derjenige, der die meisten Aktien verkauft hat, seit längerer Zeit.
Er nimmt also, da der Streubesitz nur 1 Million Aktien beträgt, eine so genannte "marktbeherrschende Stellung" ein.
Da Herr Schmidt die Regeln der Marktaufsicht nicht genau kennt, verkauft er nochmals 200.000 Aktien, bis der Aktienkurs auf 10 Cent eingebrochen ist. Heraus kamen aber nur weitere 30.000 Euro zu Stande.
Summa summarum hat er inzwischen 500.000 Aktien verkauft und damit immerhin 100.000 Euro erzielt. Ein Fünftel des Wertes seiner GmbH.
Dafür hat er aber inzwischen einen Fragebogen von der Marktaufsicht im Postkasten, den er mit einer Frist versehen, ausfüllen und einreichen muss. Auch der Emittent hat einen Fragebogen erhalten. Dort wird gefragt, ob Herr Schmidt in einem Verhältnis zum Emittenten stehe und ob die Aktien aus einer Bar- oder Sachkapitalerhöhung gegen Aktien stammten.
Herr Schmidt füllt den Bogen wahrheitsgemäß aus und beantwortet die Frage nach der Wertermittlung mit "kein Gutachten". Der Emittent antwortet gleichermaßen.
Da Herr Schmidt eine marktbeherrschende Stellung als früherer Eigentümer der GmbH eingenommen hat, bittet die Aufsicht den Emittenten um ein Gutachten zur eingebrachten GmbH. Die Sorgfaltspflicht im Handel mit der GmbH galt für beide Vertragspartner. Nach Treu und Glauben.
Herr Schmidt kommt in Bedrängnis, da der Emittent über das Gutachten erfahren wird, dass die GmbH überbewertet war. Und auch die Aufsicht wird das somit erfahren. Eigentlich hätte er nur 500.000 Aktien für seine GmbH erhalten dürfen. So viele Aktien also, wie er inzwischen verkaufen konnte. Huch, da ginge die Rechnung für ihn ja gar nicht auf ? Und er wäre komplett unglaubwürdig, da er für die reguläre Anzahl an Aktien nur 100.000 Euro am Markt erzielt hatte. Gütiger Gott im Himmel.
Da wacht Herr Schmidt aus seinen üblen Träumen auf, findet sich zu Hause auf der Couch wieder und überlegt bei einem verdammt guten Kaffee:
Ich werde den Wert meiner GmbH entweder korrekt ermitteln lassen oder mich für die Wertsteigerung meiner GmbH und damit der AG und meiner Aktien einsetzen. Dann muss ich keine Prüfung der Marktaufsicht befürchten.
Und falls er nicht erheblich krank/rechtskräftig verurteilt/gelyncht wurde, sorgt er noch immer für die Wertsteigerung seiner Aktien. |