die den Ljnk nicht ausführen, dass es sich hier um eine Wiederholung handelt und die angesprochenen JA offengelegt wurden.
Stellt sich nun die Frage an Sie, ob vollständig ohne Testat oder Versagung rechtswirksam und auflösend offengelegt werden kann?
Hier ein Exkurs für Sie:
Nach § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk und die anderen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB offenlegungspflichtigen Unterlagen (Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung zum Corporate Governance Kodex) spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag, auf das sie sich beziehen, elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.
Da der ordnungsgemäß festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss offenzulegen ist, kann eine fristwahrende Offenlegung vor Feststellung oder Billigung nicht mehr erfolgen. Klargestellt wird in § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, dass die Offenlegung in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Eine freiwillige zusätzliche Offenlegung in anderen Sprachen richtet sich nach §§ 325 Abs. 6 i. V. m. 11, 12 HGB.
Die Offenlegungsfrist ist jedoch gem. § 325 Abs. 4 HGB in bestimmten Fällen auf 4 Monate verkürzt. Neben börsennotierten Gesellschaften gilt dies auch für solche Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und die keine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 327a HGB sind. Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers maßgebend.
Nach § 327a HGB ist die auf 4 Monate verkürzte Offenlegungsfrist nicht auf eine Kapitalgesellschaftanzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
Die Offenlegungsfrist von grundsätzlich max. 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag bezieht sich nunmehr auf den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft. Damit ist es nicht mehr zulässig, dass Unternehmen zur Wahrung der Offenlegungsfrist zunächst ungeprüfte Jahresabschlüsse und Lageberichte einreichen und den Bestätigungsvermerk nachreichen. Eine stufenweise Offenlegung ist damit nicht mehr zulässig.
Die sonstigen offenzulegenden Unterlagen i. S. d. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB (Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG) sind unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen, sollten sie nicht innerhalb der Frist vorliegen.
Nach § 325 Abs. 1b HGB ist darüber hinaus vorgesehen, dass im Falle einer Änderung des Jahresabschlusses oder des Lageberichts auch die Änderung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB offenzulegen ist.
Nach §§ 285 Nr. 34 i. V. m. 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist im Anhang von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung anzugeben. Da im Regelfall zur Zeit der Aufstellung des Jahresabschlusses nur der Ergebnisverwendungsvorschlag vorliegt, ist der Ergebnisverwendungsbeschluss nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen. |