Straßenverkehrsordnung ein Blockieren der Fahrbahn nur in akuten Notfällen statthaft ist. Also beispielsweise eine drohende UNMITTELBARE Gefahr auf der Fahrbahn. Für einen Protest für zukünftig, (möglicherweise eintretende?) die sich nicht auf den Verkehrsfluß, also eine ausdrückliche Gefahr für nachfolgende Fahrbahnbenutzer nicht ersichtlich, auswirkt, ist ein mehrfacher "Protest" mit einhergehender Blockierung der Fahrbahn durchaus ein Grund, solche Störer, die ihre Störung auch noch ankündigen, wegzusperren. |