Ich kenne bei den Multiples folgende Faustregel: KGV <= 10, KCV <= 12, KUV <=1, KBV <=1 Das KBV von <=1 finde ich dabei unplausibel. Wenn das Unternehmen bei gleichem oder geringeren Risiko eine höhere Rendite, als der Markt im Mittel erzielt, erscheint auch eine höhere Bewertung gerechtfertigt. Denn Überrendite impliziert ja erhöhte Residualgewinne. Demnach muss auch die Bewertung des EK zu Marktwert höher als zu Buchwert sein. D. h. die Logik KBV > 1 --> teuer, < 1 --> billig, greift zu kurz. Erzeilt das Unternehmen Normalgewinne (Substanzwert* Marktrendite = Gewinn), dann deutet ein KBV > 1 auf Überteuerung hin. Analog: Substanzwert*Marktrendite > Gewinn, folgt daraus KBV < 1, da Unterrendite und damit verminderte Residualgewinne zu einem Bewertungsabschlag führen müssten.
Ich kann Dir sagen, dass mein ex Prof in Steuerrechtswissenschaft in diesem Vorgehen keinen Konflikt mit der Gesetzeslage sieht. Schenkungssteuer ist auch unproblemtaisch. Der geringste Freibetrag liegt bei 20k; dieser gilt bereits dann, wenn Du mit der Person nicht verwandt bist. Gehört die Person zu Deinen engsten Verwandten, liegt der Freibetrag bei 400k. Von dem her ist das schenkungssteuerrechtlich unprobelmatisch. Laut meinem Prof spricht nichts dagegen Sachverhalte innerhalb der geltenden Gesetze und Rechtssprechung günstig zu gestalten. |