Danke für die ausführliche Antwort. Ich würde sagen, dass wir das drumherum vergessen und uns wieder dem eigentlich Problem rund um VW zuwenden.
Was das deutsche Verbraucherrecht angeht hast du Recht, wenn der Mangel ohne Folgen beseitigt werden kann, dann muss der Kunde dies akzeptieren und kann insoweit nicht vom Vertrag zurücktreten. Anders ist es aber, wenn der Verkäufer den Verbraucher bei Vertragsschluss getäuscht hat (und das hat noch nichts mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu tun). Dann kann der Käufer über §§280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo) seinen Kaufpreis zurückverlangen (+ eventuelle Schäden, die er dadurch erlitten hat, dass er auf ordnungsgemäße Vertragsabwicklung vertraut hat = negatives Interesse) gegen Rückgewähr des Wagens zzgl. einer Nutzungsentschädigung. Diese (culpa in contrahendo) wird ausnahmsweise nicht durch das für den Verkäufer günstigere Gewährleistungsrecht verdrängt, weil er im Falle der Täuschung nicht schutzwürdig ist.
Wählt der Käufer die Variante des Gewährleistungsrechts hat er übrigens die Möglichkeit sofort ohne Fristsetzung und ohne vorherige Möglichkeit für den Verkäufer den Kaufpreis zumindest, was hier für die Käufer ganz entschieden von Bedeutung sein dürfte (sofern es solche gibt, die dem deutschen Recht unterliegen)
Dazu kommt noch die Möglichkeit über §123 BGB, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dabei ist es umbeachtlich, ob der Mangel unbehebbar ist oder nicht, denn auch das soll dem Verkäufer, der aufgrund seines Verhaltens nicht schutzwürdig ist, nicht zu Gute kommen. Die Anfechtungsregeln werden zwar grundsätzlich vom Gewährleistungsrecht verdrängt, §123 BGB ist davon aber explizit ausgenommen. Als Nicht-Aktionär ist das Ergebnis auch interessengerecht, wieso sollte ein Unternehmer, der sich flapsig gesagt denkt: "Sag ich dem Käufer mal nichts davon, dass der Motor nur 100 PS hat, wenn er es merkt kann ich ihm ja immer noch den 125 PS starken einbauen" in seinem Vorhaben unterstützt werden? Er müsste in einem solchen Fall keine Nachteile fürchten, weil er die Möglichkeit hätte nachzubessern und der Käufer die Pflicht zur Duldung hätte. Außerdem möchte man dem Käufer nicht zumuten an einem Vertrag mit einem Verkäufer, zu dem erkennbar die Vertrauensgrundlage fehlt, festhalten zu müssen.
Wer übrigens näher an dem Thema interessiert ist und sich die Ausführungen zu dem Thema vom BGH durchlesen möchte, dem empfehle ich vor allem die Entscheidung "BGH, Urteil vom 09.01.2008 VIII ZR 210/06" (openjur, besonders ab Randnummer 24) und zum Verhältnis culpa in contrahendo - Gewährleistungsrecht die Grundsatzentscheidung des BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 bei openjur ab Randnummer 18.
Unabhängig von der rechtlichen Einschätzung, denn diese Risiken die durch die o.g. Erläuterung entstehen, kommen ja noch zu der "worst-case" Summe von 18 Milliarden dazu, teile ich deine Auffassung und würde zum jetzigen Zeitpunkt definitiv nicht bei VW/Porsche aussteigen, sondern eher zukaufen. Bei Toyota etc. hat man gesehen, dass die Zahlungen letztlich bei weitem nicht so hoch ausfallen. Natürlich bleibt der Image Schaden, aber mit 130 ist VW Vz. natürlich sehr günstig, auch wenn zu erwarten ist, dass die Aktie die nächsten 2-3 Tage noch nachgeben wird. |