... gehen bei gesellschaftsrechtlichen vorgängen nicht selten in die irre, so z.B. heute Sascha Gebhard auf https://stock3.com/news/dic-aufstockung-bei-vib-mit-unfairen-methoden-11507191 das ergibt sich folgendem: a) durch DIC ASSETs sacheinlage der logistikimmobilien erhält die VIB VERMÖGEN die grundstücke zu einem verbilligten preis, nämlich einem preis zwischen dem marktpreis der grundstücke und dem (niedrigeren) buchwert der grundstücke in der bilanz der muttergesellschaft DIC Asset (siehe oben v. 26.11.22) also ist VIB VERMÖGEN ohne frage "gewinner" des deals b) als gegenleistung erhält DIC ASSET neue aktien der VIB VERMÖGEN leicht über den aktuellen marktpreisen, diese betrugen auf xetra (schlusskurse): 25.11.22: 19,58, 24.11.22: 18,80, 23.11.22: 19,16, 22.11.22: 19,40, 21.11.22: 19,48, 18.11.22: 19,50, 17.11.22: 19,48 also ist DIC ASSET k e i n "gewinner" des deals c) von einer "schleichende Enteignung der VIB-Aktionäre" kann nicht die rede sei, im gegenteil: die aktionäre der VIB VERMÖGEN profitieren (wie VIB VERMÖGEN selbst) vom verbilligten preis der grundstücke, s. oben a) d) von einem "heftigem Discount auf den NAV" der VIB VERMÖGEN zu sprechen, fällt nur journalisten ein, die das handels- und steuerrecht nicht verstehen oder beachten; eine preisgestaltung oberhalb der marktkurse der VIB VERMÖGEN (z.B. 58 EUR je VIB-aktie, wie der oben genannte journalist offenbar meint) hätte die handels- und steuerrechtliche frage einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) der VIB VERMÖGEN aufgeworfen (wenn DIC ASSET die neuen VIB-aktien auf den niedrigeren steuerlichen "Teilwert" abschreiben würde oder müsste); eine vGA liegt vor, "wenn bei einer Sacheinlage die eingebrachten Wirtschaftsgüter überbewertet werden und der einbringende Gesellschafter dadurch eine zu hohe Gegenleistung in Form von Gesellschaftsrechten erhält" (Frotscher: Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / ..., in: Haufe Finance Office Premium, 26.08.2020, [online] https://www.haufe.de/finance/...heinlage_idesk_PI20354_HI7471946.html (abgerufen am 28.11.2022) |