vielen Dank für den wichtigen Hinweis, wofür noch eine a.o. HV dienlich ist.
Wobei ich erwarten würde, dass zustimmenspflichtige Asset-Verkäufe erst im Rahmen der Schuldenreduzierung zur Entscheidung anstehen sollten (ergo Schritt 3) und noch nicht zur Lösung der Schadenersatzfrage für Alt-Aktionäre. Ich denke auch, dass aktuell die werthaltigen Assets eh schon den Gläubigern im Rahmen der Sicherheitsabtretung de facto gehören. Auch hier wieder ein Zirkelbezug, warum sollte die Gruppe der Gläubiger Sicherheiten wieder hergeben, ohne dass unmittelbar daraus eine Teilrückzahlung resultieren sollte.
Auch wichtig: im Mittelpunkt meiner spekulativen Überlegung zur Klagelösung sind die reinen Aktionärsklagen und nicht die Klagen von Tekki etc. Diese Klageverfahren sind inhaltlich abzutrennen und lassen sich nicht zwangsläufig miterledigen, da hier die Fälle individuelle Unternehmenstransaktionen beinhalten.
Wiese, Wiese: klar ist hier zu trennen zwischen dem Alt-Aktionär Wiese (Insider und selbst versagender Oberaufseher) und der vor einigen Jahren schon vollzogener Unternehmensverkäufer Wiese, wobei er ja nicht persönlich als Verkäufer aufgetreten ist, sondern eine juristische Person mit eigener Rechtsposition, die auch unabhängig vom Wirken von der Person Wiese vertreten werden kann und auch wurde. |