Was mich bzgl. möglicher Klagen auch beschäftigt (bin ebenfalls kein Jurist): mit TILP und VEB werden sicherlich Vergleiche geschlossen werden, alles andere macht ja keinen Sinn. Hoffen wir auf tragbare und schnelle Vergleiche, damit keine unnötige Zeit verloren geht. Aber: Kann es theoretisch passieren, dass unterschiedlich geartete Vergleiche für TILP gegenüber VEB herausspringt (dass also TILP-Kunden besser oder schlechter gestellt werden als VEB-Kläger ?!). Oder können die Vergleiche für TILP und VEB ohnehin nur identisch ausfallen ? Zudem hat ja TILP erst mal diese Musterfeststellungsklage in Frankfurt laufen. Laut TILP können sich geschädigte Aktionäre noch bis Ende Januar 2020 dieser Klage anschliessen bzw. ihre Ansprüche geltend machen (weil dann die 6-Monate-Frist nach Bestimmung des Musterklägers ablaufen). Was aber wenn sich Steinhoff mit TILP und VEB vorher schon auf einen Vergleich einigt ? (also vor Ablauf dieser Frist) Steinhoff muss doch wissen mit wievielen Klägern (Altaktionären) man es zu tun hat. Ansonsten würden sich für mich folgende Schlüsse ergeben: Falls Steinhoff die genaue Zahl der "klagewilligen Altaktionäre" tatsächlich VORHER wissen MUSS, dann muss man tatsächlich bis mindestens Ende Januar 2020 warten, was für uns alle sicher schlecht wäre. Zweite Variante: Steinhoff stellt für den Vergleich mit VEB die Summe "x" und für den Vergleich mit TILP die Summe "y" bereit. Entweder es wird angenommen oder ansonsten darf man jahrelang klagen, was sicher vor allem für die Kläger von Nachteil wäre. In diesem zweiten Fall ist es Steinhoff sicherlich egal, wie viele Altaktionäre noch auf den "Vergleichs-Zug" in den kommenden Monaten aufspringen werden, denn an den bereitgestellten Summen ändert sich ja nichts. Je nach der noch innerhalb der Frist hinzukommenden Altaktionärs-Anzahl wird dann eben der "Kuchen" kleiner, der pro Kopf anfällt. Die zweite Variante erscheint mir am logischsten, denn sie lässt die Hoffnung auf baldige Vergleiche zu und hat zudem den Vorteil der finanziellen Planungssicherheit für Steinhoff. Natürlich mag es noch eine dritte Variante geben, denn jedem Altaktionär steht es natürlich frei, sich an den Anwalt seines Vertrauens zu wenden und auf eigene Faust Steini zu verklagen (also weder über TILP noch über VEB zu gehen). Aber ich denke, diese Gruppe Altaktionäre dürfte eher vernachlässigbar sein. |