Im Thread habe ich mehrere Aussagen zur steuerlichen Verlustberücksichtigung gelesen. Steuerliche Beratung darf und will ich nicht leisten, ich kann nur meine persönliche Ansicht kundtun: m. E. ist der Verlust abzugsfähig, ABER: Solange die Aktie im Depot gehalten wird, ist natürlich seitens des Kreditinstituts keine Verrechnung möglich. Erst im Falle der Auflösung der Körperschaft (nach ca. 1-jähriger Liquidation) sind diese berücksichtigungsfähig. Dann ist nämlich auch klar, inwiefern teilbare Masse vorhanden ist (z. B. aus der Verwertung der Tochtergesellschaften).
§20 Abs. 1 Nr. 2 EStG bezeichnet Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. §2 Abs. 1 Nr. 5 EStG. "Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Einkünfte können sowohl positiv als auch negativ sein. Und dass eine Verrechnung möglich ist, zeigt der Verweis des §20 Abs. 6 EStG auf §43a EStG (Verlustbescheinigung). Diese stellt das Kreditinstitut nach erfolgter Liquidation aus.
Alles nur meine persönliche Ansicht. Deutsche Steuergesetze sind deshalb so umfangreich, weil sie gerecht sein will. Und wenn wertlose Optionsscheine steuerlich berücksichtigt werden können, muss das auch bei wertlosen Aktien, die nach der Liquidierung unter dem EK liegen, möglich sein. |