iemlich makaber mutet ein Fall aus Hessen an, der die praktische Gestaltung der Quarantäne mit Kleinkindern näher beleuchtet. Ein Ehepaar mit zwei Kindern (ein und vier Jahre alt) erhielt den Aufruf zur Quarantäne, nachdem ein Kind im Kindergarten der vierjährigen Tochter positiv auf Corona getestet worden war.
„Sie dürfe innerhalb dieser elf Tage unser Hausgrundstück nicht verlassen und keinerlei Besuch empfangen. Gleichzeitig sei sie innerhäuslich ‚abzusondern‘. Sie müsse sich also innerhalb unseres Hauses räumlich und zeitlich getrennt von den übrigen Familienmitgliedern aufhalten. Da dies jedoch bei einem Kindergartenkind aufgrund seines Alters nicht möglich sei, werde ein Elternteil ebenfalls unter Quarantäne gestellt. Auch dieser habe sich zusammen mit unserer Tochter innerhäuslich abzusondern und dürfe gleichfalls das Grundstück nicht mehr verlassen. Wir könnten selbst entscheiden, wer von uns beiden sich mit in die Quarantäne begeben wolle. Da sich meine Frau zurzeit in Elternzeit befindet, während ich berufstätig bin, erklärte sie durch Rückruf am nächsten Morgen, dass sie bei unserer Tochter in der Quarantäne bleibt.“
Es folgte ein Quarantänebescheid für die Tochter sowie eine knappe Bestätigung der Quarantäneanordnung für die Mutter per Post. Der Ehemann schreibt weiter:
„Mit der Verfügung wurde meiner Frau und meiner Tochter behördlicherseits aufgegeben, sich für die Dauer von elf Tagen innerhalb unseres eigenen Hauses weder mir (Ehemann und Vater) noch unserem Sohn zu nähern.“
Die Familie reichte umgehend einen Eilantrag gegen die Beschlüsse ein, der vom zuständigen Verwaltungsgericht jedoch abgewiesen wurde mit den Worten:
„Durch die Aufteilung der Elternteile ist gewährleistet, dass beide Kinder trotz der vorübergehenden Einschränkungen noch physischen Kontakt zu jeweils einem Elternteil haben, sodass ihre Versorgung und Pflege sowie ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl sichergestellt sein dürfte.“
Die zuständige Richterin offenbart nicht nur sehr abenteuerliche Vorstellungen von Familienleben, sie scheint auch anzudrohen, dass noch ganz andere Anordnungen möglich wären:
„Im Hinblick auf die von den Antragstellern befürchtete Beeinträchtigung des geistigen und körperlichen Kindeswohls ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen des Ehe- und Familienlebens durch die räumliche Distanzierung innerhalb des eigenen Hauses im Vergleich zu anderen Distanzierungsoptionen, wie z.B. einem vorübergehenden Auszug des Antragstellers zu 2) und des Sohnes, noch verhältnismäßig gering gehalten werden. Denn beide Kinder halten sich in der vertrauten häuslichen Umgebung auf und können zudem über die räumliche Distanz hinweg Kontakt zu dem Geschwisterkind und dem jeweils anderen Elternteil aufnehmen und mit ihnen kommunizieren.”
Ja, der letzte Satz ist so gemeint, wie er dasteht. Der Vater der Kinder empfindet diesen Hinweis in Zusammenhang mit der behördlich verordneten Quarantäne als „zynisch“: „Unser Sohn ist so klein, dass er noch gar nicht sprechen kann. Stattdessen macht er sich unter anderem dadurch verständlich, dass er die Arme nach seinen Eltern ausstreckt.“
Der Vater resümiert:
„Ein Elternteil darf sein völlig gesundes Kind nicht mehr in den Arm nehmen, da dieses ja mit dem anderen Elternteil innerhäuslich ‚abgesondert‘ ist. Wenn meine Tochter also auf mich zukommt und ‚Papa, Papa‘ ruft, soll ich mich nach der Vorstellung des Gesundheitsamtes von ihr abwenden, eine Tür hinter mir verschließen und sie weinen lassen, ohne dass sie verstehen kann, warum ich mich so verhalte. Meine Frau wiederum darf sich, obwohl sie im Haus anwesend ist, unserem einjährigen Sohn, den sie seit seiner Geburt jeden Tag im Arm hatte, ebenfalls nicht mehr nähern, da sie sich ja zusammen mit unserer Tochter abzusondern hat, die ebenfalls nicht mehr in die Nähe ihres kleinen Bruders kommen darf (…) Die Liebe der Eltern zu den eigenen Kindern lässt die Befolgung einer derartigen Verfügung nicht zu. Wer sich tatsächlich so verhält, wie es das Gesundheitsamt des Landkreises *** als erforderlich erachtet, fügt seinen Kindern ebenso wie sich selbst schwerste seelische Schäden zu.“
Dem ist nichts hinzuzufügen, außer vielleicht der Frage, wie es möglich ist, dass ein Gericht die oben beschriebenen Verhältnisse als zumutbar einstuft. Die betroffene Familie plant, den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren fortzuführen.
https://www.achgut.com/artikel/...n_die_irrsten_quarantaene_schreiben
Und selbstverständlich hat eine Umfrage ergeben, dass 94,9 % der Befragten solche Maßnahmen zum Schutz vor Ausbreitung für richtig und angemessen ansehen ! |