War ja mal im Rahmen des MF-CH 11 in den Dokumenten als Möglichkeit vorgesehen:
"Die Darlehensgeber-Aktionäre haben das Recht, einen Börsengang von Kapitalbeteiligungen des Emittenten (oder eines Nachfolgeunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens) zu veranlassen (ein "IPO"). Wird ein Börsengang durchgeführt, so müssen die SEAG-Aktionäre, falls dies im Zusammenhang mit dem Börsengang verlangt wird, zustimmen, ihre Schuldverschreibungen in andere Beteiligungspapiere der Emittentin oder Beteiligungspapiere eines anderen Unternehmens zu den gleichen Bedingungen wie die Gläubigeraktionäre umzuwandeln oder umzutauschen und solche anderen Maßnahmen zu ergreifen und solche Vereinbarungen zu treffen und zu modifizieren, die vernünftigerweise notwendig sind, um den Börsengang zu erleichtern; vorausgesetzt, dass der SEAG-Aktionär nicht verpflichtet ist, seine Schuldverschreibungen bei einem Börsengang zu verkaufen."
Bisher lief dort alles wohl zur Zufriedenheit der Gläubiger und es wurde kein Gebrauch davon gemacht!
Übrigens taucht hier der Begriff "Stockholder" im Zusammenhang mit Lenders und SEAG auf ;-) Siehe dazu auch #227206 |