Als die arabischen Flüchtlinge massenweise in Budapest auf den Weiterzug warteten, war Bundeskanzlerin Merkel in Urlaub.
Vertreten wurde sie durch Außenminister Sigmar Gabriel (Stellvertreter der Bundeskanzlerin) und durch Innenminister Thomas de Maizière. Beide ließen ein Konzept zur Abwehr des kommenden Flüchtlingsstrom an der Grenze ausarbeiten der sowohl der deutschen als auch europäischen Rechtslage entsprach. Die Flüchtlinge sollten abgewiesen werden, notfalls mit Gewalt durch Wasserwerfer und Tränengas.
Als sie Merkel das Konzept vorstellten widersprach die Kanzlerin. Sie meinte derartige Bilder an der deutschen Grenze (Wasserwerfer ...) würde das Bild Deutschland stark schädigen und befahl die Grenze zu öffnen. Diese Öffnung hatte also keine juristischen Gründe sondern war eine reine politische Entscheidung die sogar gegen etliche deutsche Rechtsvorschriften verstieß.
Seitdem hat sich rechtlich nicht wesentliches Geändert. Die europäischen Verträge sind immer noch wie damals und bei uns gab es nur weitere Gesetze bezüglich Betreuung und Verordnungen zum Verhalten an der Grenze. In Brüssel gab es zwischenzeitlich einige Vereinbarungen bezüglich dem Ausführen der Regelungen zum Dublin-Vertrag aber nichts dem einheitlich zugestimmt wurde. So sieht es auch mit anderen Versuchen bezüglich der illegalen Migration aus. Während man anfänglich Ungarn ausgrenzte wegen seiner Grenzbefestigungen erwartet man dies jetzt faktisch an allen EU-Außengrenzen.
Es gibt kaum EU-Staaten welche sich noch an die wie sie von manchen in Deutschland interpretierten EU-Regeln (u.a. Dublin) halten. Damit braucht es auch, juristisch abgesichert durch dieses Verhalten, Deutschland nicht mehr.
Deutschland könnte also sofort an allen Außengrenzen zu sicheren EU-Staaten alle Menschen abweisen welche sich nicht ausweisen können oder keine Zutrittserlaubnis (Visa) haben. Auch das Grundgesetz verlangt das nicht. Dazu wären im Wesentlichen nur andere Verordnungen an die Grenzschutzbeamten notwendig: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Fußnote Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Aus diesem Grunde hat die Union (die "böse" Bild berichtete) gestern einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Bundestag eingebracht der von der Ampel an die Ausschüsse verschoben wurde. Aber er kommt zurück in den Bundestag und es wird darüber abgestimmt werden. FDP und Teile der SPD können sich dann beweisen.
Übrigens es gibt auch keine gesetzliche Verpflichtung illegal eingereiste hier fürstlich zu verköstigen. Bett, Seife und Essen und die allernötwendigste Gesundheitsversorgung (was zum überleben ausreicht - keine aufwendigen Operationen) reichen aus. Das wird sogar deutschen Touristen welche im Ausland gestrandet sind von diesen Staaten oft nicht zugestanden. Wir sollten das gesamte Umfeld um die illegale Migration so gestalten dass es kein Anziehungsmagnet darstellt, also auch keine Arbeitsgenehmigung für illegal Eingereiste. Der hier arbeiten will darf vom Ausland aus dies beantragen und wird sicherlich, soweit gebraucht, ein Visa bekommen. Sollte auch für alle gelten welche sich schon jahrelang hier illegal aufhalten. Die erhebliche Reduzierung der Alimentierung ist wahrscheinlich wichtiger wie der Grenzschutz. |