Freiverkehr im Aktienrecht [Bearbeiten]
Im Börsensegment nach § 48 Börsengesetz.
An den von der Deutschen Börse AG betriebenen Handelsplätzen, der Frankfurter Wertpapierbörse und dem Xetra-System, wird der Freiverkehr als Open Market bezeichnet. Ein Teilsegment des Open Market ist der Entry Standard. Das entsprechende Freiverkehrssegment an der Börse München heißt M:access. Hintergründe [Bearbeiten]
Neben deutschen Aktien werden im Freiverkehr vor allem ausländische Aktien, festverzinsliche Wertpapiere deutscher und ausländischer Emittenten sowie Zertifikate und Optionsscheine gehandelt. Der Freiverkehr zeichnet sich durch die folgenden Besonderheiten aus:
* Die Preise werden durch freie Makler ermittelt. * Rechtsgrundlage sind die an den einzelnen Börsen geltenden Freiverkehrsrichtlinien * Der Freiverkehr stellt gemäß § 2 Abs. 5 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) keinen organisierten bzw. geregelten Markt dar. * Die Wertpapiere dürfen nicht gleichzeitig im regulierten Markt zugelassen sein.
Aufgrund fehlender Regulierungen und der daraus resultierenden fehlenden Transparenz raten Aktionärsschützer unerfahrenen Privatanlegern, von im Freiverkehr gehandelten Wertpapieren Abstand zu nehmen, da diese wesentlich weniger Transparenz bieten und weniger kontrolliert werden als im Regulierten Markt notierte Unternehmen. |