Da der Verkaufsprozeß der TAE GmbH nun schon seit drei Jahren bisher nicht abgeschlossen werden konnte, wächst der Verkaufsdruck auf IV Kübler, durch die Gläubiger stetig an. Um nun diesen Prozeß zu beschleunigen und die Gläubigerforderungen dennoch zu berücksichtigen, mit welcher Quote auch immer, habe ich hier einmal die beiden grundsätzlichen Möglichkeiten einer Teilübernahme von Gesellschaften gegenübergestellt. Zu beachten ist, dass der Insolvenzverwalter, unter Berücksichtigung der Erzielung eines Mindestkaufpreises zur Erfüllung der Gläubigerquote, dem zukünftigen Erwerber in möglichst vielen Belangen entgegenkommen will (= primäres Erwerberinteresse). "Asset Deal • Primäres Erwerberinteresse • Erwerb Vollbetrieb, Teilbetrieb oder VG • Wahlmöglichkeit nur der interessanten VG • Vermeidung (versteckter) Verbindlichkeiten • Kein Erwerb der risikobehafteten Rest- oder Mantelgesellschaft • Zustimmungserfordernisse Dritter bei Vertragsübernahmen, insbes. Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten sowie Bank, Vermieter • Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Teilbetriebsübergang • Entscheidung der Geschäftsleitung, häufig mit Zustimmungserfordernis der Gesellschafter/HV bei wesentlichem Teilbetrieb • Transaktion aufwendig, teilweise unübersichtlich und kostenintensiv • Ggf. Genehmigungspflicht bei Voll- bzw. wesentlichem Teilbetriebsübergang, wenn Kontrollerwerb gemäß Kartellrecht (Fusionskontrollverfahren) Share Deal • Primäres Verkäuferinteresse (Shareholder) • Erwerb von Gesellschaftsanteilen • Sämtliche Unternehmensverträge unberührt • Haftungskontinuität von Unternehmensverbindlichkeiten • Bindung an Organbeschlüsse • Keine Zustimmung der Geschäftspartner erforderlich, ggf. der Banken (Change-of-Control-Rechte) • Arbeitsrechtliche Regelungen unberührt (selten CoC-Rechte der GL-Mitglieder) • Evtl. Zustimmungserfordernisse laut Gesellschaftsvertrag (Vorkaufsrechte, Tag-und Drag-Along-Rechte) • Transaktion übersichtlich strukturierbar; formfreie Übertragung von Aktien, Beurkundungspflicht bei GmbH-Anteilen • Ggf. Genehmigungspflicht der Kartellbehörden und der BaFin (Mitteilungspflichten Schwellenwerte; Übernahmeangebot)" Quelle: Dr. Alexander Winkels, Unternehmenstransaktion im Wege des Asset Deal Erfahrungen aus der M & A-Praxis, Seite 6, PTG aktuell, 8. November 2010, (http://www.pt-gruppe.de/pdf/...err%20Dr.%20Winkels_%2008_11_2010.pdf) Hieraus wird ersichtlich, dass der Asset Deal keineswegs der einfachere Weg einer Unternehmenstransaktion ist. Im Gegenteil, unter Berücksichtigung einer positven Geschäftsprognose und dem Erhalt möglichst vieler Abeitsplätze stellt der Asset Deal, aus kaufmänischer Notwendigkeit, vor der Zerschlagung und Versteigerung der einzelnen VG eines Unternehmens, die letzte Möglichkeit des Insolvenzrechtes dar. Da Kübler einerseits für den Verkauf einen möglichst hohen Preis erzielen will, um die Gläubigermindestquote zu erreichen oder gar zu übertreffen, wird er natürlich öffentlich niemals zugeben das er unter Verkaufs- und Zeitdruck steht. Allein die Tatsache, das er für die Transaktion, laut Fliegermagazin, die Möglichkeit eines Asset Deals anbietet, zeigt aber, dass hier nun ein erheblicher Verkaufsdruck durch die Gläubiger besteht. |