Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Geschäftsnummer: 1542 IE 1012/09
München, 27.3.2009
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
Qimonda Holding B.V., Westblaak 132, 3012 , Holland eingetragen im Handelsregister von Rotterdam unter der Dossiernummer 24388183
bevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Carl-Theodor-Str. 1, 40213 Düsseldorf gesetzlich vertreten durch Directeur Torsten Klee Directeur Eric Helmer
- Schuldnerin -
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München sind gemäß Art. 3 Abs. 1 EGInsVO, § 3 InsO gegeben. Die Schuldnerin ist eine 100%-ige Tochter der Qimonda AG, die ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in München hat. Die Schuldnerin selbst hat abweichend vom satzungsmäßigen Sitz den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in München. Von hier aus werden unternehmensleitende Entscheidungen ge- troffen, Rechtsbeziehungen mit Dritten gepflegt, Leistungen er- bracht, die Liquiditätssteuerung und das gesamte operative Ge- schäft durchgeführt.
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver- änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 27.03.2009 um 10:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffe, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München, Telefon: 089/255487-00, Fax: 255487-10
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustim- mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO damit beauftragt
zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird
und
als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen.
Das Gutachten ist binnen 6 Wochen zu erstellen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge- schäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachfor- schungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäfts- papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten.
- Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird der Einzug von Forderungen/Außenständen der Schuldnerin sowie die Kassen- führung und die Entgegennahme eingehender Gelder übertagen.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, über Konten der Schuldnerin zu verfügen und neue Konten auf den Namen der Schuldnerin zu eröffnen sowie freies Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwerten.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Insolvenzgeldvorfinanzierung durchzuführen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insol- venzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu. |