Bayerische Landesbank: Bekanntmachung über die Verteilung von Dividendenzahlungen, die am 4. September 2009 auf Thomas-Cook Aktien an Anleihegläubiger der Arcandor AG im Wege der Verwertung eines verp 10:30 30.03.10 Sonstiges fändeten Wertpapierdepots geleistet wurden Corporate News übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------- 30.03.2010 Bekanntmachung über die Verteilung von Dividendenzahlungen, die am 4. September 2009 auf Thomas-Cook Aktien an Anleihegläubiger der Arcandor AG im Wege der Verwertung eines verpfändeten Wertpapierdepots geleistet wurden Es wird Bezug genommen auf die EUR 275 Mio.-Inhaber-Globalschuldverschreibung (ISIN: DE000A0N0N07; WKN: A0N0N0, die Arcandor-Anleihe) der Arcandor Aktiengesellschaft (die Emittentin), für die die Bayerische Landesbank als Sicherheitentreuhänder zugunsten der Anleihegläubiger tätig ist. Am 16. September 2009 kündigte die Bayerische Landesbank in einer Bekanntmachung die Verteilung von 75.335.013 Namens-Stammaktien (registered shares) der Thomas Cook Group plc nach englischem Recht (mit je einem Nennbetrag von EUR 0,10) (die Verpfändeten Aktien) an, die sich die Bayerische Landesbank gemäß eines Sicherheitentreuhandvertrags vom 9. Juli 2008 (der Sicherheitentreuhandvertrag) angeeignet hat, zusammen mit den am 4. September 2009 geleisteten Dividendenzahlungen auf die Verpfändeten Aktien (die Dividendenzahlung). Diese Bekanntmachung (die Bekanntmachung) besagte Folgendes: 'Vor anteiliger Verteilung der Verpfändeten Aktien und der Dividendenzahlungen werden alle im Zusammenhang mit der Verwertung angefallenen und anfallenden Steuern, Abgaben, Kosten und Auslagen (einschließlich der Honorare für die Sicherheitentreuhand) abgezogen. Insbesondere wird die Dividendenzahlung und ggf. ein angemessener Teil der Verpfändeten Aktien für die 'Stamp Duty' (Stempelsteuer) bis zum möglichen Höchstbetrag dieser Steuer solange einbehalten bis zur endgültigen Klärung mit den englischen Steuerbehörden, dass die Bayerische Landesbank insoweit keine Haftung für die Stempelsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung und Verteilung der Verpfändeten Aktien trifft und entweder (i) ein den Anforderungen der Bayerischen Landesbank entsprechender Nachweis erbracht wurde, dass alle Stempelsteuern bezahlt wurden oder (ii) ein den Anforderungen der Bayerischen Landesbank entsprechender Nachweis erbracht wurde, dass die Übertragung der Anteiligen Aktien an den jeweiligen Anleihegläubiger von der Stempelsteuer befreit ist. Nach Klärung mit den englischen Steuerbehörden oder Vorlage ausreichender Nachweise, dass die entsprechenden Steuern entweder gezahlt wurden oder dass insoweit eine Steuerbefreiung vorliegt, werden überschüssige Beträge sowie die überschüssigen Verpfändeten Aktien an die Anleihegläubiger nach Maßgabe des vorstehend beschriebenen Verfahrens ausgeschüttet.' Zwischen dem 7. Oktober 2009 und dem 16. Oktober 2009 verteilte die Bayerische Landesbank 75.334.097 Verpfändete Aktien an Anleihegläubiger. Die Bayerische Landesbank hat in der Folge von einigen, aber nicht allen, Anleihegläubigern Nachweise über den Betrag der bezahlten UK Stempelsteuer oder die Berechtigung zur Steuerbefreiung in Bezug auf die Übertragung von Verpfändeten Aktien erhalten. Die Berater der Bayerischen Landesbank stehen mit der britischen Steuerbehörde HM Revenue & Customs in Kontakt, um den Betrag dieser abzuziehenden Stempelsteuer zu minimieren und um die Bayerische Landesbank aus jeglicher verbleibender Haftung in Zusammenhang mit der Umsetzung des Sicherheitentreuhandvertrages und der Verteilung der Verpfändeten Aktien zu entlassen. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen; um jedoch die Verteilung von so vielen Dividendenzahlungen wie möglich zum momentanen Zeitpunkt zu ermöglichen, wurden mit dem HM Revenue and Customs gewisse Vereinbarungen getroffen. HM Revenue and Customs hat die Beträge festgelegt, die zur Begleichung der UK Stempelsteuerschuld (einschließlich Zinsen) in Zusammenhang mit der Durchsetzung des Sicherheitentreuhandvertrages und der Verteilung des jeweiligen Anteils Verpfändeter Aktien auf die einzelnen Anleihegläubiger an sie gezahlt werden sollen (wobei der Betrag, der in Bezug auf die Verteilung des jeweiligen Anteils der Verpfändeten Aktien an einen Anleihegläubiger gezahlt werden muss, die Angemessene Stempelsteuer für diesen Anleihegläubiger ist). Für gewisse Anleihegläubiger wurden der Bayerischen Landesbank ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass alle entsprechenden Stempelsteuern bezahlt wurden oder dass die Übertragung des jeweiligen Anteils dieses Anleihegläubigers an den Verpfändeten Aktien von der UK Stempelsteuer befreit war. Diese Anleihegläubiger haben ihren Anteil an der Dividendenzahlung abzüglich Kosten und Auslagen ohne Abzug der Stempelsteuer erhalten. Andere Anleihegläubiger, die der Bayerischen Landesbank nachgewiesen haben, dass der Betrag der gezahlten Stempelsteuer niedriger ist als der der Angemessenen Stempelsteuer, haben ihren jeweiligen Anteil an der Dividendenzahlung abzüglich der ausstehenden Angemessenen Stempelsteuer, Kosten und Auslagen erhalten. Die Anleihegläubiger, die weder über Ihre Stempelsteuerschuld noch über den Betrag der (gegebenenfalls) gezahlten Stempelsteuer Nachweise erbracht haben, werden ihren jeweiligen Anteil an der Dividendenzahlung abzüglich der Angemessenen Stempelsteuer, Kosten und Auslagen (der Dividendenanteil) erhalten, wobei wie folgt vorgegangen wird: Die Bayerische Landesbank wird die Zahlung des Dividendenanteils auf das jeweilige Konto anweisen, das der Bayerischen Landesbank vorab vom oder im Auftrag des jeweiligen Anleihegläubigers, wie in der Bekanntmachung gefordert, mitgeteilt wurde. Diese Überweisungsaufträge werden an den unten genannten Tagen erteilt. Anleihegläubiger, von denen ausreichende Nachweise über die Zahlung der Angemessenen Stempelsteuer oder die Steuerbefreiung für die Übertragung der Verpfändeten Aktien an diesen Anleihegläubiger noch ausstehen, können diese der Bayerischen Landesbank bis spätestens zum 26. Mai 2010 vorlegen (das Zahlungsnachweisdatum). Für jeden Anleihegläubiger, für den ein solcher Nachweis bis zum Zahlungsnachweisdatum erbracht wird, ordnet die Bayerische Landesbank die Überweisung des jeweiligen Anteils der Dividendenzahlung für diesen Anleihegläubiger, abzüglich Kosten und Auslagen und ohne Abzug der UK Stempelsteuer, an diesen Anleihegläubiger bis spätestens zum 9. Juni 2010 an. Für die Anteilseigner, von denen ein solcher Nachweis nicht bis zum Zahlungsnachweisdatum erbracht wurde, wird die Bayerische Landesbank die Überweisung des jeweiligen Anteils der Dividendenzahlung für diesen Anleihegläubiger, abzüglich der Angemessenen Stempelsteuer, Kosten und Auslagen, an diesen Anleihegläubiger bis spätestens zum 9. Juni 2010 anordnen. Eine Übersicht der Nachweise, die gemäß Vereinbarung mit HM Revenue and Customs ausreichend sind, um die Bayerische Landesbank von jeglicher UK Stempelsteuerschuld in Verbindung mit der Verwertung und Verteilung der jeweiligen Anteile an den Verpfändeten Aktien an die Anleihegläubiger zu befreien, ist auf Wunsch bei der Bayerischen Landesbank erhältlich. Wenn ausreichende Nachweise für die Zahlung der UK Stempelsteuer erbracht werden, aber der gezahlte Betrag niedriger ist als der Betrag, den HM Revenue and Customs und die Bayerische Landesbank vereinbart haben, wird die ausstehende Angemessene Stempelsteuer, zusammen mit den Kosten und Auslagen, von jeweiligen Anteil dieses Anleihegläubigers an der Dividendenzahlung abgezogen. Die Bayerische Landesbank wird die Beträge, die wegen der Angemessenen Stempelsteuer von der Dividendenzahlung abgezogen werden, an HM Revenue and Customs zahlen auf der Grundlage, dass sie diese Zahlungen im Namen des Anleihegläubigers durchführen darf, der die von diesem Abzug betroffene Zahlung erhält. HM Revenue and Customs hat der Bayerischen Landesbank bestätigt, dass etwaige Rückzahlungen von Stempelsteuern, die von der Bayerischen Landesbank nachweislich zuviel gezahlt wurden, an die Bayerische Landesbank geleistet werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Anleihegläubiger UK Stempelsteuer in Bezug auf die Verteilung von Verpfändeten Aktien an HM Revenue and Customs gezahlt hat oder von dieser Zahlung befreit ist, es aber versäumt hat, der Bayerischen Landesbank vor dem Zahlungsnachweisdatum ausreichende Nachweise für diese Zahlung oder Befreiung zu liefern. Dies könnte auch der Fall sein aufgrund des Zweifels, der nach Ansicht von HM Revenue and Customs bezüglich der Frage besteht, ob der Betrag der UK Stempelsteuern, der in Bezug auf die Durchsetzung des Sicherheitentreuhandvertrages und die Verteilung der jeweiligen Anteile der Verpfändeten Aktien an die Anleihegläubiger fällig ist, anhand des Marktwertes der Verpfändeten Aktien vom 4. August 2009 zu ermitteln ist oder anhand des Marktwertes der Verpfändeten Aktien zu dem Datum, an dem sie letztendlich an die Anleihegläubiger übertragen wurden. HM Revenue and Customs hat bestätigt, dass ggf. zuviel gezahlte UK Stempelsteuern zu gegebener Zeit zurückgezahlt werden können, wenn der höhere dieser beiden Beträge gezahlt wurde. HM Revenue and Customs hat die Bayerische Landesbank darüber informiert, dass Anleihegläubiger, die HM Revenue and Customs direkt kontaktieren, um von der Bayerischen Landesbank gezahlte Stempelsteuer zurückzubekommen, Schwierigkeiten haben werden, Überzahlungen direkt von HM Revenue and Customs erstattet zu bekommen, ungeachtet der Tatsache, dass die Bayerische Landesbank die Zahlungen auf der oben angegebenen Grundlage leisten würde. Ist jedoch ein Anleihegläubiger in der Lage nachzuweisen, dass der Betrag der UK Stempelsteuer, der von seinem Anteil an den Verpfändeten Aktien abgezogen wurde, den Betrag der UK Stempelsteuer übersteigt, die in Zusammenhang mit der Verwertung und Verteilung des jeweiligen Anteils dieses Anleihegläubigers an den Verpfändeten Aktien fällig ist (beispielsweise aus einem der im vorigen Abschnitt angegebenen Gründe), wird die Bayerische Landesbank diesen Anleihegläubiger entsprechend unterstützen, um eine angemessene teilweise (oder vollständige) Rückerstattung der von der Bayerischen Landesbank in Bezug auf die an diesen Anleihegläubiger verteilten Verpfändeten Aktien gezahlte UK Stempelsteuer bei HM Revenue and Customs zu beantragen. Die Bayerische Landesbank wird solche Schritte nur unternehmen, wenn der Anleihegläubiger die Bayerische Landesbank dazu auffordert und der Bayerischen Landesbank die Kosten dieser Maßnahmen erstattet und ggf. Sicherheiten hierfür bietet. Die Bayerische Landesbank übernimmt keinerlei Haftung in Zusammenhang mit der rechtzeitigen Übermittlung eines Dividendenanteils. Indem die Bayerische Landesbank die Überweisung für den betreffenden Dividendenanteil in Auftrag gibt, wird sie aus ihrer Haftung unter dem Sicherheitentreuhandvertrag entlassen. |