Obwohl klar die Quelle hervorgeht laut BAFiN und Paragraphen, alles leicht zu googln !
Die Meldung lässt tief blicken Bash !
Meldung eines Regelverstoßes:
Melder: bashpusher999 Zeitpunkt: 19.02.13 09:41 Grund: Kopierte Textpassage ohne Quellennachweis. Wie üblich bei diesem User
Horusfalke: Es gibt einige Möglichkeiten die Meldepflicht zu 18.02.13 18:08
umgehen Bash und das weißt Du auch. Ist schon ermüdend, schönen Feierabend vorab
http://www.ariva.de/forum/...ochmals-0-70-394568?page=299#jumppos7499
Durch Cash-Settled Equity Swaps kann ein Angreifer
sich den Aktienkurs des zu übernehmenden Unternehmens in gewissem Maße festschreiben, de facto Unternehmensanteile des zu übernehmenden Unternehmens vorab erwerben, ohne diese melden zu müssen...
Derzeit besteht eine Meldepflicht nach 25 WpHG nur dann, wenn das Finanzinstrument dem Inhaber das Recht einräumt, unabhängig von äu- ßeren Umständen allein nach seinem Ermessen („einseitig“) die zugrunde liegenden Aktien zu erwerben. Sog. Cash Settled Equity Swaps oder Contracts for Difference, die ausschließlich die Auszahlung der Differenz zwischen dem Basispreis und dem maßgeblichen Kurs des Basiswerts vorsehen, fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des 25 WpHG. Gleiches gilt nach herrschender Ansicht auch für solche Derivate, die dem Stillhalter ein Wahlrecht einräumen, zum Fälligkeitszeitpunkt seine Leistungspflicht entweder durch die Lieferung von Aktien (Realerfül- lung) oder durch die Zahlung eines Barausgleichs zu erfüllen. Schließlich sind von 25 WpHG auch solche Kaufoptionen nicht erfasst, deren Aus- übbarkeit noch von einer Bedingung abhängt, wozu nach der Regierungs- begründung zum TUG auch das Erreichen eines bestimmten Kursniveaus 1 der zugrunde liegenden Aktie gehört. Die Norm des 25WpHG lädt damit auf unterschiedliche Weise zur Umgehung von Meldepflichten regelrecht ein.
Die bestehenden Transparenzlücken werden bei Cash Settled Equity Swaps auch nicht dadurch geschlossen, dass die vom Stillhalter etwa zur eigenen Risikoabsicherung gehaltenen Aktien dem Swap-Partner zugerechnet werden. Insoweit fehlt es regelmäßig an einem Zurechnungs - Grund. So räumen insbesondere die gängigen Swap-Geschäfte dem Swap-Partner nicht die für 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG erforderliche Möglichkeit ein, auf die Ausübung der Stimmrechte der Aktien Einfluss zu nehmen. Ebenso wenig erfolgt eine Zurechnung nach 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG („acting in concert“), da hierfür eine Abrede zwischen den Swap-Parteien erforderlich ist, die über den bloßen Parallelerwerb der zugrunde liegenden Aktien hinausgehen muss. Entsprechend hat auch die BaFin im Übernahmefall Continental/Schaeffler keine Verletzung von Meldepflichten der Beteiligten feststellen können.
Auch Leerverkäufe haben keinerlei Offenlegungspflichten. Die in Deutschland fehlende Transparenz über Leerverkäufe geht ganz allein zu Lasten aller Marktteilnehmer.
Dauerhaftes Verbot von nackten Leerverkäufen wäre gut und nicht nur während der " welt oder Banken Krise" bis Ende 2010
Offenzulegen sind sowohl die Identität des Leerverkäufers als auch das Volumen der Leerverkaufsposition
Hinweise zur Datenbank laut BAFIN
Auf der Basis der veröffentlichten Stimmrechtsanteile erstellt die BaFin eine konsolidierte Übersicht über die Stimmrechtsanteile an deutschen Gesellschaften, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Aber letztendlich gilt: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (6 C 4/04; BVerwGE 123, 203-217) ist der Insolvenzverwalter nach derzeitiger Gesetzeslage nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile zu veröffentlichen !
Und zu den Kosten der AG, nochmal man schaue nur Mal auf den Kurs ;-))
Oft genug geschrieben..., Nochmal:
Kosten einer Neuplatzierung sind enorm Aufwendig und Teuer... !
Außerdem unter anderer WKN und der Vorgeschichte mit Sicherheit schwer an den Käufer zu bringen ... !
Karstadt GmbH möchte bestimmt wieder an die Börse !
Eine gute Einigungs - NEWS mit Vergleich M. Schickedanz und das Spiel beginnt von vorne... !
Das Gesellschaftsvermögen als Grundkapital bei Gründung die steht als Ganzes, mit einst einem Nennwert von 253,2 Mio. Anteile zu je 2,56 Euro laut Comdirekt, Ergo: 648 Mio.192Tsd Euro
http://www.comdirect.de/inf/aktien/detail/....html?ID_NOTATION=157070
Dagegen steht MEIN kleiner Gegenwert als Nennwert bei nur gerade Mal 1,- Euro
Ergo: NULL INFO, aber SINN einer Übernahme Allemal !
Alles Spekulation, nur für mich nicht, Berggruen steht an Erster bzw. nur vordergründig als Eigner der AG, rein Meine These !
Nochmal schönen Feierabend und Finger Weg von Arcandor !
MfG rein meine Meinung Horus
----------- MfG rein meine Meinung Horus |