Wenn dem Insoverwalter die Verträge mit Solarhybrid nicht passen, dann anuliert er sie. Das ist sein Recht. Solarhybrid ist durchaus ein hohes Risiko gegangen mit der Vorabzahlung von 7,5 Mio. €. Die sehen sie auch nicht mehr so schnell. Wenn Solarhybrid 50 bis 70 Mio. € auf den Tisch legt und nicht auf Raten, dann wird der Insoverwalter die US-Projekte auch an Solarhybrid verkaufen. Vorher muss aber der Insoverwalter noch eine Gläubigerversammlung abhalten. Gibt es andere Interessenten und einer bezahlt mehr, dann bekommt er den Zuschlag. Der Insoverwalter kann aber auch die Projekte einzeln verkaufen (Blythe, Palen, Amargosa, Ridgecrest), wenn der dann mehr bekommen würde. Kommt halt darauf an ob sich beim Insoverwalter Interessenten melden oder nicht.
Auf die Aufarbeitung der Insolvenz bin ich wirklich gespannt, vor allem was da noch so alles ans Licht kommen wird. Vor allem die Geschichte rum um Solarhybrid mit den ganzen personellen Verflechtungen zwischen den beiden Unternehmen hat schon mehr als ein Geschmäckle.
Im Januar wird die Aufarbeitung wohl beginnen und dann wirds richtig interessant werden und dann gibts sicher mehr Details zur Causa Kuhn oder Claassen. Auch die ganze Geschichte rund um Blythe (gab es wirklich jemals richtige Interessenten für das CSP-Projekt ??) und dem angekündigten Anker- bzw. Finanzinvestor vom Wolff (gab es im August wirklich jemand der bei SM einsteigen wollte ??) dürfte vor allem für die Aktionäre von ganz hohen Interesse sein, wenn man wirklich rechtlich was unternehmen will. Dass der Insoverwalter gegen den Aufsichtsrat eine Schadenersatzklage wegen dem Claassen-Vertrag bzw. Verträge in Gang setzen wird steht für mch ohnehin außer Frage.
Diese Inso-Aufarbeitung wird ein Stück Wirtschaftskrimi sein und ich glaube auch, dass wir bei der Geschichte dann sehen werden wie denn Manager wirklich ticken.
Hier mal kurz § 103 des deutschen Insolvenzrechts, das wichtig ist für die Verträge mit Solarhybrid:
" (2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen. " |