Bereits ab 2024 sollen jährlich mindestens 500.000 Wärmepumpen in Betrieb genommen werden. Das dürfte für ordentlich Radau in der Nachbarschaft sorgen. Womit wir beim eigentlichen Thema wären. Denn wenn es um die eigenen Befindlichkeiten geht, hört für die meisten der Spaß auf. Und vor allem Luftwärmepumpen machen Lärm. Erd- und Wasserwärmepumpen sind dagegen leiser, für sie besteht aber wiederum eine Genehmigungspflicht.
Um sich später nicht mit dem Nachbarn über die Zulässigkeit des Betriebs des Gerätes streiten zu müssen, ist es für Modernisierungswillige deshalb unablässig, sich mit dem jeweils geltenden Recht für den Betrieb der Anlage auseinanderzusetzen. Das betrifft sowohl den Mindestabstand des Gerätes zur Grundstücksgrenze als auch den Lärmschutz.
Ersterer ist in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt und sollte dringend beachtet werden. In den meisten Bundesländern beträgt der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze drei Meter. Was auch oft unabhängig davon gilt, ob die Wärmepumpe als bauliche Anlage klassifiziert wird. Wird der Mindestabstand zu Grundstücksgrenze nicht eingehalten, muss nicht selten die Anlage zurückgebaut werden, wie etwa das Landgericht Meiningen (Az.: 3 O 402/14) oder das Verwaltungsgericht Köln (Az. 8 K 16093/17) urteilte. Anders entschied hingegen das Oberlandesgericht in München (Az.: 3 U 3538/17). Auch die Landesbauordnung in Baden-Württemberg gestattet, eine Wärmepumpe direkt an der Grundstücksgrenze zu platzieren. Die Auswahl der Richtersprüche zeigt, dass Wärmepumpen-Interessenten gut beraten sind, sich mit dem jeweils geltenden Landesbauordnung auseinanderzusetzen.
Zudem ist ein Blick in das bundesweit geltende Immissionsschutzgesetz zu werfen, denn selbst wenn die baurechtlichen Auflagen erfüllt sind, kann ein Verstoß gegen den Lärmschutz zum Rückbau der Anlage verpflichten. Deshalb sollte auf die Dezibelwerte und den Aufstellungsort geachtet werden. Eine Platzierung im Bereich von Schlafräumen oder Ecken, welche den Schall vervielfältigen können, sollte deshalb unbedingt vermieden werden. Mittlerweile sind ungeachtet dessen aber auch Geräte mit leisem Nachtmodus oder geringerer Durchschnittslautstärke zu haben. Die meisten Hersteller geben einen Durchschnittswert von 50 Dezibel (dB) an. Doch dieser Wert wird oftmals überschritten, wenn ein erhöhter Wärmebedarf besteht. Zudem erzeugt die Wärmepumpe vor allem tieffrequenten Schall, der oft als besonders unangenehm und störend wahrgenommen wird. Grundsätzlich dürfen die Geräte in Kern-, Misch- und Dorfgebieten tagsüber nur mit 60 dB und nachts mit maximal 45 dB brummen. In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten beträgt die Grenze 55 dB am Tag und 40 dB in der Nacht. In Kurgebieten und der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeheimen dürfen hingegen Werte von 45 dB tagsüber und 35 dB nachts nicht überschritten werden. Passiert dies dennoch und findet sich ein Kläger, kann auch dies per Gericht als unzumutbar eingeordnet und ein Weiterbetrieb untersagt werden, wie unter anderem eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 7 A 263/16) lautete. Weitere Urteile zum Thema finden sich unter anderem unter laerm-luftwaermepumpen.de. ...
https://www.n-tv.de/ratgeber/...fuer-Arger-sorgt-article24052652.html |