Dir ist, so glaube ich aber der Sinn einer GmbH&Co.KgaA auch noch nicht so recht in dein Bewustsein vorgedrungen... Zitat von Dir: Da hat man dann für 150Millionen die Mehrheit erkauft..das ist nen Schnäppchen. Zitat Ende. Da kann jemand 100% von den BVB Aktien kaufen, und dann hat er kein einziges Recht, irgendetwas in dem Verein zu bestimmen. Ausschnitt aus Wikipedia zur Zuständigkeit bei einer GmbH&Co.KgaA (kpl. hier nachzulesen) Zuständigkeitsverteilung Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Komplementären und Kommanditaktionären unterscheidet sich ganz wesentlich von der zwischen Vorstand und Aktionären in der AG: Die Komplementäre besitzen eine stärkere Stellung als der Vorstand in der AG: Ihre Zustimmung ist grundsätzlich bei allen außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäften erforderlich, d. h. gegen den Willen der persönlich haftenden Gesellschafter können keine Maßnahmen durchgeführt werden. Die Kommanditaktionäre haben zum Teil weitergehende Befugnisse (z. B. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen), zum Teil haben sie geringeren Einfluss als die Aktionäre in der AG: Ihnen fehlt die mittelbare Personalkompetenz für die Geschäftsleitung, da der Aufsichtsrat die Komplementäre weder bestellen noch abberufen kann; § 84 AktG gilt nicht. Aufnahme neuer persönlich haftender Gesellschafter und Entzug der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter – einschließlich des Betroffenen. Dem Aufsichtsrat fehlen im Vergleich zur AG noch weitere Befugnisse: Eine Mitwirkung an der Geschäftsführung steht dem Kontrollgremium in der KGaA nicht zu; § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG ist nicht anwendbar (mitbestimmungsrechtliche Privilegierung der KGaA). Im Vergleich zur AG besteht bei der Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Zustimmungsrechte der Kommanditaktionäre können zumeist abbedungen werden: Neben den außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen betrifft dies vor allem Maßnahmen, die unter die so genannte Holzmüller-Doktrin fallen[1]. Eignung für Familienunternehmen [Bearbeiten]Die Kontrolle ist in der KGaA – anders als in der AG – nicht an die Höhe der Kapitalbeteiligung gekoppelt. In der AG sind z.B. Mehrfachstimmrechte für einzelne Aktionäre unzulässig. Die Komplementäre der KGaA behalten im Gegensatz dazu – je nach Ausgestaltung der Satzung – in der Regel auch dann die Macht in der Gesellschaft, wenn sie lediglich eine geringe oder gar keine Vermögenseinlage leisten. Die KGaA gilt deshalb als übernahmeresistent, weshalb sie sich vor allem für Familienunternehmen anbietet, die an der Börse Kapital aufnehmen wollen. Bleiben die Familienmitglieder persönlich haftende Gesellschafter oder Mehrheits-Gesellschafter der Komplementärgesellschaft (GmbH, AG, Stiftung etc.), behalten sie auch dann die Kontrolle, wenn über die Börse mehr als 50 % des Grundkapitals an Kommanditaktionäre verkauft werden, die nicht zur Familie gehören. Für Familienunternehmen ergeben sich neben der Übernahmeresistenz weitere Vorteile, insbesondere bei der Nachfolgeregelung. Die GmbH & Co. KGaA eröffnet in diesem Zusammenhang erbschaftssteuerliche Gestaltungsspielräume. Verbreitung [Bearbeiten]Die praktische Bedeutung der KGaA war bislang gering. Es gab nur wenige Unternehmen in Deutschland, die diese Rechtsform wählten. Das statistische Jahrbuch 1994 gibt ihre Zahl noch mit 30 an. Nachdem der BGH allerdings 1997 die zuvor kontrovers diskutierte Frage, ob eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter der KGaA sein dürfe, bejahte, erfährt das Rechtsinstitut der KGaA einen Bedeutungszuwachs. Nach der Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes erzielten die KGaAs in Deutschland 2002 einen Gesamtumsatz von 26,4 Mrd. €. 2010 sind in der Bundesrepublik mindestens 240 KGaA registriert. Henkel, Merck, Fresenius und Fresenius Medical Care sind im DAX gelistete Beispiele für Unternehmungen, die in der Rechtsform der KGaA verfasst sind. Auch die Lizenzspielerabteilungen einiger Bundesligavereine sind in der Form der KGaA verfasst (z. B. Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Hertha BSC GmbH & Co. KGaA, Greuther Fürth GmbH & Co. KGaA), weil die Satzung des Ligaverbandes durch die geforderte Übernahmeresistenz die Rechtsform der KGaA privilegiert. Zudem wählen die Eigentümer deutscher Privatbanken oft die KGaA als Rechtsform (z. B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Hauck & Aufhäuser KGaA, Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA), um die traditionelle persönliche Haftung der Eigentümer aufrechtzuerhalten. Faktisch hat diese für den Schutz der Gläubiger in der Unternehmenskrise allerdings nur eine geringe Bedeutung; so ging 1974 die Privatbank I.D. Herstatt KGaA trotz persönlicher Eigentümerhaftung in Konkurs. Servus vom Nichtfuss(ß)baller |