aus Wikipedia:
Melde- und Veröffentlichungspflichten Die Mitteilung von Directors’ Dealing an den Markt erfolgt in Deutschland in einem zweischrittigen Verfahren. Zunächst erfolgt eine Meldung an den Emittenten und die BaFin. Gemäß § 15a Abs. 4 WpHG müssen anschließend lediglich Inlandsemittenten die Mitteilung veröffentlichen. Der Begriff des Inlandsemittenten wird in § 2 Abs. 7 WpHG legaldefiniert.
Mitteilungspflicht Vom Anwendungsbereich des § 15a WpHG erfasste Person müssen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG Eigengeschäfte sowohl dem Emittenten als auch der BaFin innerhalb einer 5-Tages-Frist melden. Der Inhalt der Meldepflicht ergibt sich aus § 10 WpAIV.
Veröffentlichungspflicht Nachdem der Inlandsemittent die Mitteilung erhalten hat, muss er diese gemäß § 15a Abs. 4 WpHG unverzüglich veröffentlichen und an das Unternehmensregister melden. Die genaue Ausgestaltung dieser Pflicht ergibt sich aus § 15a Abs. 4 Satz 1 WpHG i. V. m. § 13 WpAIV und den allgemeinen Vorschriften der §§ 3a, 3b WpAIV. Gleichzeitig zur Veröffentlichung hat der Inlandsemittent die Veröffentlichung der BaFin nach § 15a Abs. 4 Satz 1 WpHG i. V. m. §§ 13a, 3c WpAIV mitzuteilen.
Durch § 15a Abs. 5 Satz 1 WpHG i. V. m. § 13 WpAIV wird der BaFin ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet unter ihrer Adresse vorzunehmen. Die BaFin macht von dieser Möglichkeit bereits seit mehreren Jahren Gebrauch und hat eine über ihre Homepage abrufbare Datenbank aufgebaut, in der Mitteilungen nach § 15a WpHG, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen, recherchiert werden können: Datenbank.
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5 Tage ist also die Frist - dann muss der Bafin und dem Unternehmen die Meldung vorliegen. Veroeffentlichung unmittelbar.
Wenn wir den 12.8. als Abschluss der KE ansehen, dann wird es heute oder spaetestens morgen zeigen, ob das Management an der KE teilgenommen hat. |