das ist leider schon wieder die halbe wahrheit! Du postest hier irgendwas von irgendwelchen Infoseiten - die sind aber nicht ausführliche genug.
wenn eine AG an einer öffentlichen Börse gelistet ist, dann gilt sie als Publikumsgesellschaft und ist sehr wohl verpflichtet, eine Revisionsstelle einzuberufen!!!
hier nochmal der Artikel 727 aus dem entspr. Gesetz [dort erscheinen auch Deine Ausführungen... aber Du siehst, das ist leider nicht alles, also hör bitte mit den stumpfen Behauptungen auf!]
Art. 727
I. Revisionspflicht
1. Ordentliche Revision
1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen; 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; 3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. 2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
Stand am 1. Januar 2011 |