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Kleine Anfragen zum Thema Schule, Bildung Uwe Goetze, CDU Veränderungen der Sekundarstufe I-Verordnung kurz vor den Sommerferien (II) - Viele offene Fragen bleiben! Abgeordnetenhaus BERLIN 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 11 118
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Kann der Senat den Begriff „grober Täuschungsversuch" näher definieren (§ 18 Abs. 2 Satz 3)?
Zu 1.: Unter einer groben Täuschung versteht man im Prüfungsrecht die Erschleichung einer Prüfungsleistung durch schwere arglistige Täuschungsmanöver. Dies kann z.B. der besonders aufwendig geplante Einsatz eines unerlaubten technischen Hilfsmittels sein.
2. Wie ist bei der Erteilung der Zeugnisnoten (Ganzjahresnoten) zu verfahren, wenn Schüler im zweiten Schulhalbjahr von einer Schule eines anderen Bundeslandes innerhalb desselben Schulzweiges oder der Gesamtschule nach Berlin wechseln (§ 18 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz)?
Zu 2.: Aus den Noten des ersten und zweiten Halbjahres ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz Sek I-VO unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung eine Jahrgangsnote zu bilden. Innerhalb derselben Schulart spielt es keine Rolle, ob die Noten in Berlin oder einem anderen Land erworben wurden. Bei einem Wechsel zur Gesamtschule sind die Noten mit Hilfe der Tabelle der Anlage 6 in Punkte umzurechnen.
3. Beziehen sich die Aussagen zur Beurteilung bei Kurswechsel in § 18 Abs. 4 Satz 3 auf die Gesamtschule? Wenn ja, warum ist die Gesamtschule nicht explizit genannt?
Zu 3.: Die Aussagen in § 18 Abs. 4 Satz 3 Sek I-VO beziehen sich auf die Hauptschule (vgl. § 32 Abs. 1 Sek I-VO) und die Gesamtschule. Die Anwendbarkeit auf die Gesamtschulen ergibt sich auch aus der Formulierung „unterschiedliche Niveaustufen", die es an der Haupt- und Gesamtschule gibt.
4. Ist es richtig, dass durch die Aussagen in § 20 Abs. 3 Satz 3 eine Nachversetzung zum Erreichen des Hauptschulabschlusses gewährt wird? Wenn ja, wozu dann die Aussagen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1?
Zu 4.: Die Bestimmungen in § 20 Abs. 3 und § 41 Abs. 4 Sek I-VO sind so genannte ohne Bewertung-Regelungen, in denen für die Versetzung und den Hauptschulabschluss festgelegt ist, ob und wie viele ohne Bewertung gebliebenen Leistungen außer Betracht bleiben können oder ob sie wie mangelhafte Leistungen gewertet werden. Da an der Gesamt- und Hauptschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 sowohl über die Versetzung als auch den Hauptschulabschluss entschieden wird, könnten die bisher unterschiedlich gestalteten o. B.-Regelungen im Einzelfall dazu führen, dass zwar die Versetzung erreicht wird, der Hauptschulabschluss aber nicht erworben wird. Deshalb mussten beide Regelungen vereinheitlicht werden.
5. Mit welcher Note müssen Nachprüfungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 5 zur Erreichung der gymnasialen Oberstufe in der Realschule oder in der Hauptschule bestanden werden, wenn die Zeugnisnote nicht mangelhaft war, oder reicht hier eine bestandene Prüfung ohne besondere Note?
Zu 5.: Durch eine Nachprüfung kann immer nur die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe erreicht werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 und 5 Sek I-VO). Wenn also durch die Verbesserung einer beliebigen Note um eine Notenstufe die Aufnahmebedingungen gemäß § 5 Abs. 2 der VO-GO erreicht werden ( z. B. der Durchschnittswert von 3,0), kann in diesem Fach eine Nachprüfung durchgeführt werden.
6. Ist eine Nachprüfung zur Erlangung der Versetzung gemäß § 23 in der Realschule und im Gymnasium mögich, wenn
a) in zwei Kernfächern mangelhafte Leistungen erzielt wurden (trotz der Aussagen in § 36 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 40 Abs. 2 Satz 3)?
Zu 6. a): Ja, denn durch die Nachprüfung kann eine der beiden mangelhaften Leistungen in eine ausreichende Leistung verbessert werden. Mit der danach verbleibenden „5“ können die Versetzungsbedingungen erfüllt werden.
b) In drei Fächern mangelhafte Leistungen oder in zwei Fächern mangelhafte und in einem Fach sogar ungenügende Leistungen erzielt wurden, wenn ein vorhandener Leistungsausfall gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 bzw. durch § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 ausgeglichen werden und eine weitere mangelhafte Leistung durch die Nachprüfung verbessert werden könnte (trotz der Aussagen in § 36 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 40 Abs. 1 Satz 2)?
Zu 6. b): Bei drei mangelhaften Leistungen ist eine Nachprüfung möglich. Unter den beiden verbleibenden „5en“ darf sich jedoch nur ein Kernfach befinden, das durch ein anderes Kernfach ausgeglichen werden muss. Im zweiten geschilderten Fall ist keine Nachprüfung möglich, denn eine Nachprüfung zur Verbesserung einer „6“ ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO zur Erreichung der Versetzung nicht zulässig. Es blieben also auch bei einer erfolgreichen Nachprüfung eine „5“ und eine „6“, mit denen die Versetzungsbedingungen nicht erfüllt werden können.
7. Wie ist bei einem Schulwechsel gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz von der Realschule zur Hauptschule zu verfahren? Bleiben auch hier „schlechtere als ausreichende Leistungen in einem Fach außer Betracht“?
Zu 7.: In einem solchen Fall ist einzelfallbezogen zu entscheiden, je nachdem, ob der/die Betroffene an der Hauptschule in eine Lerngruppe eingegliedert werden soll, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet oder die einen praxisbezogenen Schwerpunkt hat (vgl. § 32 Sek I-VO).
8. Ist dem Senat bekannt, dass bei der Versetzungsentscheidung am Gymnasium gemäß § 40 Abs. 3 Altgriechisch einen höheren Stellenwert besitzt als alle anderen Sprachen, da Altgriechisch als einzige 3. Fremdsprache zu den Kernfächern gehört? Wenn ja, warum diskriminiert der Senat die anderen möglichen Fremdsprachen?
Zu 8.: Schulen, die bereits vor dem 01.02.2005 altsprachliche Züge eingerichtet hatten, können Altgriechisch durch andere Fremdsprachen ersetzen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sek I-VO). In diesen Fällen ist dann die jeweils andere Fremdsprache Kernfach. Eine Diskriminierung der anderen Fremdsprachen ist also nicht zu befürchten.
9. Warum lässt der Senat bei der Prüfung zum MSA gemäß § 44 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Falle einer ungenügenden schriftlichen Leistung bei gleichzeitiger möglicher Versetzung in den Jahrgangsnoten und mindestens ausreichenden Leistungen in den anderen MSA-Prüfungsfächern nicht eine von den Schülern ggf. wählbare mündliche Prüfung (wie in der 1. Fremdsprache gemäß § 51) zur Verbesserung der Prüfungsleistung zu?
Zu 9.: Gegen eine solche Änderung der Sek I-VO bestehen folgende Bedenken: Die einheitlichen, zentral vorgegebenen schriftlichen Prüfungsaufgaben basieren in allen drei Fächern auf den von der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards, die für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erreicht werden müssen. Würde neben der Fremdsprache in einem weiteren Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung zugelassen, könnte - bei entsprechenden Leistungen in der mündlichen Prüfung - der Prüfungsteil bestanden werden, obwohl in zwei von drei standardisierten schriftlichen Prüfungen ungenügende Leistungen erzielt wurden. In Frage kämen daher nur differenziertere Lösungen, die ausschließen, dass in den schriftlichen Prüfungen in mehr als einem Fach ungenügende Leistungen erzielt werden. Entsprechende Änderungsmöglichkeiten werden derzeit geprüft.
10. a) Welche Folgen hat es für die Schüler, wenn der in § 52 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Termin für die Wahl der Themen in der Prüfung in besonderer Form von den Schülern schuldhaft nicht wahrgenommen wird?
Zu 10. a): Rechtliche Folgen sind in diesem Fall nicht vorgesehen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler haben jedoch die ggf. daraus entstehenden nachteiligen Folgen hinzunehmen (z. B. weniger Vorbereitungszeit). Wird die Wahl schuldhaft überhaupt nicht wahrgenommen, wird dies als nicht erbrachte Leistung bewertet.
10. b) Ist dem Senat bekannt, dass den Schulen durch dieses Verfahren im vergangenen Schuljahr erhebliche organisatorische Probleme entstanden sind?
Zu 10. b): Dem Senat ist bekannt, dass lediglich an einer einzelnen Schule Probleme entstanden sind, weil der um wenige Tage versäumte Termin für das Einreichen der Themen als nicht erbrachte Leistung gewertet und der Ausschluss von der weiteren Prüfung verfügt wurde. Diese rechtsfehlerhafte Entscheidung wurde von meiner Behörde korrigiert.
10. c) Ist der Senat ggf. bereit, die Sek I-VO dahingehend zu ändern, dass bei von Schülern selbst zu vertretenden Gründen (analog zu § 56 Abs. 1) ein Versäumen des Meldetermins - selbstverständlich unter Einräumung einer ausreichenden Nachmeldefrist - dieser Prüfungsteil mit ungenügend bewertet wird und damit die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt?
Zu 10. c): Nein, eine solche Regelung wäre unverhältnismäßig. Nur eine nicht erbrachte Leistung durch Nichterscheinen bei der angesetzten Prüfung kann gemäß § 56 Abs. 1 Sek I -VO mit ungenügend bewertet werden.
11. Ist dem Senat bekannt, dass in der im Internet stehenden Fassung der Sek I-VO in § 57 Abs. 2 in Satz 1 nach den Worten „Absatz 1 die Angabe „Satz 1" fehlt?
Zu 11.: Die im Internet stehende Fassung ist bereits entsprechend korrigiert.
12. Ist dem Senat weiterhin bekannt, dass Schüler mit der 1. Fremdsprache Latein, die im vergangenen Schuljahr den MSA abgelegt haben, durch die jetzt in Kraft gesetzte Änderung der Sek I-VO doppelt benachteiligt wurden bzw. noch werden (zum einen durften sie in ihrer 1. Fremdsprache den MSA nicht ablegen und hatten nur vier statt der üblichen sechs Jahre Englisch, zum anderen dürfen jetzt nachfolgende Schüler Latein als 4. Prüfungsfach gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 wählen)?
Zu 12.: Eine standardorientierte Prüfung in der Fremdsprache mit mündlichem und schriftlichem Teil kann nur in einer modernen Fremdsprache durchgeführt werden. Schülerinnen und Schülern mit der auslaufenden ersten Fremdsprache Latein haben die Fremdsprachenprüfung in Englisch im Übrigen erfolgreich bewältigt. Dass Schülerinnen und Schülern im Vergleich zu denjenigen des Vorjahres durch die neugefasste Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 5 Sek I-VO ein erweitertes Fächerangebot für die Prüfung in besonderer Form zur Verfügung stand, betraf nicht nur die altsprachlichen Züge.
13. Ist der Senat bereit, wichtige Änderungen für die Berliner Schule zukünftig früher und eingehender den am Schulleben Beteiligten zur Verfügung zu stellen?
Zu 13.: Der Senat ist immer bemüht, die Beteiligten so früh wie möglich zu informieren.
Berlin, den 14. September 2007 Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Septemb. 2007) |